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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

c. Insolvenz <strong>des</strong> Unternehmers<br />

Deutsche Rechtslage (Huber)<br />

(1) Welchem rechtlichen Schicksal unterliegt der Vertrag, wenn der Unternehmer<br />

nach Vertragsschluss insolvent wird?<br />

Orientierungshilfe: Wie gestaltet sich die Rechtslage nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit,<br />

nach Stellung <strong>des</strong> Insolvenzantrags, nach Eröffnung <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens<br />

bzw. nach Ablehnung der Eröffnung <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens mangels Masse?<br />

Welche Ansprüche bestehen dann zwischen den Parteien? In welchem Verhältnis<br />

stehen diese Ansprüche? Wie hoch sind die Chancen der Durchsetzbarkeit dieser<br />

Ansprüche?<br />

Das BGB enthält für den Fall der Zahlungsunfähigkeit einer Vertragspartei kein<br />

spezielles Vertragsauflösungsrecht. 387 Kommt der Unternehmer aufgrund seiner<br />

finanziellen Schwierigkeiten allerdings seinen werkvertraglichen Pflichten nicht mehr<br />

nach, so stehen dem Besteller die allgemeinen Rücktritts- bzw. Kündigungsmöglichkeiten<br />

<strong>zu</strong>r Verfügung (entweder § 314 BGB analog oder (Teil-)Rücktritt gemäß<br />

§ 323 BGB). 388<br />

Der Arbeitskreis „Schuldrechtsmodernisierungsgesetz“ <strong>des</strong> Instituts für Baurecht in<br />

Freiburg hat vorgeschlagen, dem Besteller für den Fall der Zahlungseinstellung <strong>des</strong><br />

Unternehmers ein Kündigungsrecht ein<strong>zu</strong>räumen. Gleiches soll nach dem Frei­<br />

burger Vorschlag für die Fälle gelten, in denen ein Antrag gestellt wird, über das<br />

Vermögen <strong>des</strong> Unternehmers das Insolvenzverfahren <strong>zu</strong> eröffnen, in denen ein<br />

solches Insolvenzverfahren eröffnet wird oder in denen ein solches mangels Masse<br />

387 § 321 BGB gilt nur, wenn eine Partei vorleistungspflichtig ist.<br />

388 Vgl. da<strong>zu</strong> Schmitz, Die Bauinsolvenz, 4. Aufl. Köln 2007, Rn. 83 ff. Seit der Schuldrechtsmodernisierung<br />

geht die herrschende Meinung wohl davon aus, dass auf BGB-Bauverträge die<br />

Vorschrift <strong>des</strong> § 323 BGB und nicht die Kündigungsnorm § 314 BGB anwendbar sei. Der<br />

Arbeitskreis „Schuldrechtsmodernisierungsgesetz“ <strong>des</strong> Instituts für Baurecht in Freiburg hat in<br />

seinem baurechtlichen Entwurf <strong>zu</strong>m Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (abrufbar unter http://<br />

www.ifbf.de/download/arbeitskreis.pdf) darauf hingewiesen, dass bei komplexen Werkverträgen<br />

das Institut <strong>des</strong> Rücktritts mit den entsprechenden Rückabwicklungsfolgen ungeeignet sei (vgl.<br />

Empfehlung Nr. 7). Statt<strong>des</strong>sen solle im Werkvertragsrecht den Vertragsparteien ein Recht <strong>zu</strong>r<br />

Kündigung aus wichtigem Grund eingeräumt werden. Dadurch werde eine komplizierte Rückabwicklung<br />

für die Vergangenheit überflüssig. Obgleich dieser Kritik im Ansatz <strong>zu</strong><strong>zu</strong>stimmen sein<br />

mag, sind die Auswirkungen der Grundentscheidung für ein Rücktrittsrecht weniger gravierend<br />

als behauptet: Da nach einem Rücktritt die bereits erbrachte Bauleistung in aller Regel nicht<br />

mehr <strong>zu</strong>rückgewährt werden kann, ohne dass sie zerstört würde, schuldet der Besteller nämlich<br />

Wertersatz für die bereits erbrachte Werkleistung. Die Höhe dieses Wertersatzes orientiert sich<br />

an der im Bauvertrag vorgesehenen Vergütung. Dadurch nähert sich die Erklärung <strong>des</strong> Rücktritts<br />

auf Rechtsfolgenseite der Kündigung deutlich an.<br />

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