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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Abschlussbericht<br />

d. Langsame Bauausführung<br />

(1) DEUTSCHLAND<br />

Einzelfristen, wie sie sich üblicherweise in Bauzeitplänen finden, stellen grundsätzlich<br />

keine verbindlichen Vertragsfristen dar. 258 Freilich bleibt es den Parteien<br />

unbenommen, verbindliche Vertragsfristen bspw. für den Baubeginn und die<br />

Fertigstellung <strong>des</strong> Bauwerks <strong>zu</strong> vereinbaren. Hält der Unternehmer diese Fristen in<br />

<strong>zu</strong> vertretender Weise nicht ein, befindet er sich gem. § 286 BGB in Ver<strong>zu</strong>g. Das<br />

Vertretenmüssen <strong>des</strong> Unternehmers wird dabei widerlediglich vermutet. Infolge <strong>des</strong><br />

Schuldnerver<strong>zu</strong>ges kann der Besteller Ersatz <strong>des</strong> ihm durch den Ver<strong>zu</strong>g<br />

entstandenen Schadens verlangen. Außerdem kann er dem Unternehmer eine<br />

angemessene Nachfrist setzen und bei erfolglosem Ablauf dieser Frist gem. § 323<br />

BGB vom Vertrag <strong>zu</strong>rücktreten. 259 Ein solches Rücktrittsrecht setzt kein<br />

Verschulden auf Unternehmerseite voraus.<br />

Die entsprechende Rücktrittserklärung ist keiner besonderen Formvorschrift unterworfen.<br />

Erklärt der Besteller den Rücktritt <strong>zu</strong> einem Zeitpunkt, in dem der Unternehmer<br />

bereits ein Teilwerk errichtet hat, betrifft der Rücktritt entweder nur den<br />

Vertragsteil, der sich auf den noch nicht errichteten Teil <strong>des</strong> vertraglich vereinbarten<br />

Bauwerks bezieht, oder – falls der Rücktritt den gesamten Vertrag betrifft –, hat der<br />

Besteller für das bereits errichtete Teilwerk, das er, ohne es <strong>zu</strong> zerstören, nicht<br />

<strong>zu</strong>rückgeben kann, gem. § 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB Wertersatz <strong>zu</strong> leisten. Die Höhe<br />

<strong>des</strong> Wertersatzes orientiert sich dabei an der im Bauvertrag vereinbarten Ver­<br />

gütung. 260<br />

Sind in einem Bauvertrag überhaupt keine festen Leistungsfristen festgelegt, kann<br />

der Besteller die Leistung <strong>des</strong> Unternehmers gem. § 271 BGB unmittelbar nach<br />

Vertragsschluss verlangen. Dies bedeutet, dass der Unternehmer die Arbeiten<br />

sofort auf<strong>zu</strong>nehmen und in einer angemessenen Frist fertig<strong>zu</strong>stellen hat. 261 Hält der<br />

Unternehmer diese Frist nicht ein, kann der Besteller die bereits soeben erwähnten<br />

258<br />

BERG/VOGELHEIM/WITTLER/Wittler, Bau- und Architektenrecht, Köln 2006 Rn. 338. Für VOB/B-<br />

Verträge folgt dies unmittelbar aus § 5 Nr. 1 S. 2 VOB/B.; bei reinen BGB-Verträgen wird die<br />

Auslegung im Regelfall aber <strong>zu</strong>m selben Ergebnis führen.<br />

259<br />

WERNER/PASTOR/Werner, Der Bauprozess, 12. Aufl. Köln 2008, Rn. 1809.<br />

260<br />

MESSERSCHMIDT/VOIT/Oberhauser, Privates Baurecht, München 2008, Abschnitt N Rn. 43 ff.<br />

261<br />

VYGEN/SCHUBERT/LANG/Vygen, Bauverzögerung und Leistungsänderung, 5. Aufl. Köln 2008, Abschnitt<br />

A Rn. 26.<br />

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