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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Abschlussbericht<br />

der Einbeziehungsvorausset<strong>zu</strong>ngen nach § 305 Abs. 2 BGB bei Verwendung<br />

gegenüber Nichtunternehmern. 15<br />

Dabei drängt sich aus verbraucherrechtlicher Sicht die Frage auf, ob die ursprünglich<br />

für die Vergabe und Abwicklung öffentlicher Aufträge geschaffene VOB den<br />

Belangen von Verbrauchern als Bestellern von Bauleistungen hinreichend Rechnung<br />

trägt. 16 Beklagt werden neben der bereits erwähnten Privilegierung der VOB/B<br />

im AGB-Recht – gegen die auch ein vom Verbraucherzentrale Bun<strong>des</strong>verband e.V.<br />

in Auftrag gegebenes Gutachten ins Feld geführt wird 17 – mangelnde gesetzliche<br />

Regelungen <strong>zu</strong>r Gewährleistung von Angebotstransparenz, Kostensicherheit und<br />

Qualitätssicherung. 18 Die Kritik erstreckt sich nicht nur auf die lex lata, sondern auch<br />

auf die lex ferenda in Gestalt <strong>des</strong> Entwurfs eines Forderungssicherungsgesetzes. 19<br />

Die im Einzelnen vorgebrachten monita sowie die darauf aufbauenden Ver­<br />

besserungsvorschläge betreffen folgende Bereiche:<br />

¾ Schutz <strong>des</strong> Verbrauchers vor einem übereiltem Bauvertragsschluss;<br />

¾ Schutz <strong>des</strong> Verbrauchers vor einem Bauvertragsschluss auf un<strong>zu</strong>reichender<br />

Informationsgrundlage;<br />

¾ Schutz <strong>des</strong> Verbrauchers vor Vorleistung;<br />

¾ Genereller Schutz <strong>des</strong> Verbrauchers vor unangemessenen allgemeinen Ge­<br />

schäftsbedingungen <strong>des</strong> Bauunternehmers;<br />

¾ Absicherung <strong>des</strong> Verbrauchers im Insolvenzfall <strong>des</strong> Bauunternehmers;<br />

15 Die technischen Regeln in Abschnitt 2 und 3 der VOB/C können freilich auch ohne Einbeziehung<br />

insoweit Wirkung entfalten, als der Unternehmer ohnehin gem. §§ 631 Abs. 1 i.V.m. 633 Abs. 2<br />

Nr. 2 BGB ein Werk schuldet, das den Allgemeinen Regeln der Technik entspricht. Soweit also<br />

die in Abschnitt 2 und 3 der VOB/C aufgeführten Regeln den Allgemeinen Regeln der Technik<br />

entsprechen, ist die vertragliche Einbeziehung irrelevant. Entscheidend bleibt die Frage der<br />

Einbeziehung aber für die vertragsrechtlichen Abschnitte 4 und 5 der VOB/C sowie die übrigen<br />

Regeln, die von den Allgemeinen Regeln der Technik abweichen. Vgl. da<strong>zu</strong> MESSERSCHMIDT/<br />

KAPELLMANN/von Rintelen, VOB Teile A und B, 2. Aufl. München 2007, § 1 VOB/B Rn. 19 ff.<br />

16 Verbraucherzentrale Bun<strong>des</strong>verband, Stellungnahme <strong>zu</strong>m Reformbedarf im Bereich <strong>des</strong> Bauvertragsrechts<br />

unter dem Gesichtspunkt <strong>des</strong> Verbraucherschutzes vom 15. April 2005; ebenfalls<br />

kritisch Kniffka, Das gesetzliche Bauvertragsrecht, Mannheim 2006, vor § 631 BGB Rn. 35 und<br />

Tempel, NZBau 2002, 465 ff. sowie 532 ff., 538.<br />

17 Micklitz, Bauverträge mit Verbrauchern und die VOB Teil B, Zur Bedeutung der Richtlinie<br />

93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, Berlin 2005.<br />

18 Verbraucherzentrale Bun<strong>des</strong>verband, Stellungnahme <strong>zu</strong>m Reformbedarf im Bereich <strong>des</strong> Bauvertragsrechts<br />

unter dem Gesichtspunkt <strong>des</strong> Verbraucherschutzes vom 15. April 2005, S. 2,<br />

abrufbar unter http://www.vzbv.de/mediapics/stellungnahme_bmj_reformbedarf_2005.pdf.<br />

19 BT-Drs. 16/511 vom 2. Feb. 2006.<br />

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