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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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(e) Schweiz<br />

<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Abschlussbericht<br />

In der Schweiz wiederum ist das Selbstvornahmerecht durch einen Anspruch auf<br />

Kostenvorschuss flankiert. Da er aber nur im ordentlichen Gerichtsverfahren eingeklagt<br />

werden kann, läuft er in der Praxis leer.<br />

(4) KURZRESÜMEE<br />

Aus rechtsvergleichender Sicht lässt sich für die deutsche Diskussion um die Frage<br />

eines Vorteilsausgleichs „Neu für Alt“ im Rahmen der Abwicklung von Gewährleistungsansprüchen<br />

die Feststellung beisteuern, dass sämtliche hier untersuchten<br />

ausländischen Rechtsordnungen einer solchen Idee ablehnend gegenüberstehen.<br />

Selbst in Frankreich, wo zeitweise die gegenteilige Sichtweise vorherrschte, hat die<br />

Cour de cassation bereits vor vielen Jahren eine Rechtsprechungsänderung<br />

herbeigeführt.<br />

c. Privatautonome Gestaltungsmöglichkeiten der Baumängelhaftung<br />

Ein völliger Ausschluss der Gewährleistung, den ein Bauunternehmer in seinen<br />

allgemeinen Geschäftsbedingungen aufnimmt, ist in allen untersuchten Rechtsordnungen<br />

unwirksam. In Deutschland, Frankreich, England und den Niederlanden<br />

scheitert er am jeweiligen Umset<strong>zu</strong>ngsakt der Klauselrichtlinie, in der Schweiz an<br />

Art. 100 OR. In rechtsvergleichender Hinsicht interessanter ist vor diesem Hinter­<br />

grund eine Betrachtung der verschiedenen Möglichkeiten, die Baumängelhaftung<br />

ein<strong>zu</strong>schränken.<br />

(1) AUSSCHLUSS EINZELNER GEWÄHRLEISTUNGSRECHTE<br />

(a) Deutschland<br />

Einzelne Gewährleistungsrechte können ausgeschlossen werden, so insbesondere<br />

das Rücktrittsrecht. Werden die Gewährleistungsansprüche <strong>des</strong> Bestellers auf die<br />

bloße Nacherfüllung beschränkt, so ist die Klausel allerdings nur dann wirksam,<br />

wenn bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ein Minderungsrecht besteht (vgl. § 309<br />

Nr. 8 b) bb) BGB).<br />

§ 13 Nr. 6 VOB/B beschränkt das Minderungsrecht auf Fälle, in denen die Mangelbeseitigung<br />

unmöglich oder für den Auftraggeber un<strong>zu</strong>mutbar ist oder wegen un­<br />

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