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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Abschlussbericht<br />

<strong>zu</strong>folge dem Unternehmer 5% <strong>des</strong> eigentlich noch nicht verdienten Vergütungs­<br />

anteils <strong>zu</strong>stehen.<br />

Sind die VOB/B Vertragsbestandteil geworden, ist die Kündigung gem. § 8 Nr. 5<br />

schriftlich <strong>zu</strong> erklären.<br />

(2) ENGLAND<br />

In England hat der Auftraggeber kein besonderes Kündigungsrecht, das er ohne<br />

jeden Grund ausüben kann. Dies erscheint angesichts <strong>des</strong> englischen Grundsatzes,<br />

dem <strong>zu</strong>folge die Durchführung eines Vertrags nicht eingeklagt werden kann, auch<br />

nicht erforderlich.<br />

(3) FRANKREICH<br />

Ist in dem Bauvertrag ein Pauschalpreis vereinbart worden, gestattet Art. 1794<br />

C. civ. dem Auftraggeber, sich jederzeit einseitig vom Vertrag <strong>zu</strong> lösen. Allerdings<br />

hat der Auftraggeber dem Unternehmer die bereits erfolgten Arbeiten <strong>zu</strong> vergüten<br />

und ihm darüber hinaus für den nicht erfüllten Vertragsteil den entgangenen Gewinn<br />

<strong>zu</strong> ersetzen. 192 Für Verträge, in die die allgemeinen Modellgeschäftsbedingungen<br />

der Afnor einbezogen worden sind, enthält Art. 20-1-4 der Norm Afnor P03-001 eine<br />

Berechnungsregelung für die Entschädigung <strong>des</strong> Unternehmers. 193<br />

Die Parteien können statt<strong>des</strong>sen aber auch vereinbaren, dass der Auftraggeber im<br />

Falle einer vorzeitigen, grundlosen Kündigung eine pauschale Vertragsstrafe in<br />

Höhe von bspw. 20% <strong>des</strong> Gesamtauftragsvolumens <strong>zu</strong> zahlen hat. 194<br />

(4) NIEDERLANDE<br />

Art. 7:764 nlZGB räumt dem Auftraggeber das Recht ein, den Bauvertrag jederzeit<br />

ohne besonderen Grund <strong>zu</strong> kündigen. Macht der Auftraggeber von diesem Recht<br />

Gebrauch, so schuldet er dem Unternehmer jedoch den Werklohn abzüglich <strong>des</strong>sen,<br />

was dieser durch die Nichterbringung eines Teils seiner Leistung erspart hat.<br />

Das Gesetz statuiert eine Vermutung, der <strong>zu</strong>folge dem Unternehmer 10% <strong>des</strong><br />

eigentlich noch nicht verdienten Vergütungsanteils <strong>zu</strong>stehen.<br />

192 Cour de cassation 3e civ. vom 6. März 2002, Construction – Urbanisme 2002, n°166.<br />

193 Zur Anwendung dieser Berechnung s. Cour de cassation 3e civ. vom 15. Juni 2000, RDI 2000,<br />

573; Cour de cassation 3e civ. vom 6. März 2002, RDI 2002, 213 mit Anmerkung Boubli.<br />

194 Vgl. Cour d’appel de Paris vom 29. Okt. 1992, Recueil Dalloz-Sirey 1993, IR 37.<br />

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