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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Abschlussbericht<br />

3. Gefahrtragung<br />

a. Deutschland<br />

Unter dem Werkvertragsregime <strong>des</strong> BGB gehen Preis- und Leistungsgefahr erst mit<br />

der Abnahme auf den Besteller über (vgl. § 644 BGB). Wird ein bereits errichtetes<br />

Teilwerk vor Fertigstellung <strong>des</strong> gesamten Gebäu<strong>des</strong> durch ein Ereignis zerstört, das<br />

außerhalb der Einflusssphäre der Parteien liegt, braucht der Auftraggeber daher die<br />

bereits ausgeführten, aber zerstörten Leistungen nicht <strong>zu</strong> vergüten. Nach wie vor<br />

hat er einen Anspruch auf Errichtung <strong>des</strong> vertraglich vereinbarten Werkes.<br />

In den VOB/B findet sich in § 7 Nr. 1 eine Regelung <strong>zu</strong>r Vergütungsgefahr, die von<br />

§ 644 Abs. 1 BGB abweicht. Wird das bereits errichtete Teilwerk durch höhere<br />

Gewalt zerstört, hat der Auftragnehmer dieser Regelung <strong>zu</strong>folge gegen den<br />

Auftraggeber für das bereits errichtete, aber zerstörte Teilwerk einen Vergütungs­<br />

anspruch in entsprechender Anwendung von § 6 Nr. 5 VOB/B. Verlangt der<br />

Auftraggeber die Neuerrichtung, steht dem Auftragnehmer dafür ein erneuter<br />

Vergütungsanspruch gem. § 2 Nr. 6 VOB/B <strong>zu</strong>.<br />

Wenn die VOB/B Vertragsbestandteil geworden sind, geht die Vergütungsgefahr<br />

also bereits bei der Errichtung <strong>des</strong> Bauwerks sukzessive mit Baufortschritt auf den<br />

Auftraggeber über. Es ist allerdings zweifelhaft, ob diese Gefahrtragungsklausel der<br />

VOB/B in Verbraucherbauverträgen einer isolierten Inhaltskontrolle am Maßstab der<br />

§§ 307 ff. BGB standhält. 195<br />

b. England<br />

In England trägt der Unternehmer die Kosten der Wiedererrichtung, wenn ein<br />

bereits errichtetes Teilwerk vor Fertigstellung <strong>des</strong> gesamten Gebäu<strong>des</strong> durch ein<br />

Ereignis zerstört wird, das außerhalb der Einflusssphäre der Parteien liegt. Üblicherweise<br />

findet sich in schriftlichen Bauverträgen eine Klausel, die den Unternehmer<br />

verpflichtet, dieses Risiko <strong>zu</strong> versichern.<br />

195<br />

Dafür KAPELLMANN/MESSERSCHMIDT/Lederer, VOB Teile A und B, 2. Aufl. München 2007, § 7<br />

VOB/B Rn. 8; dagegen ULMER/BRANDNER/HENSEN/Christensen, AGB-Recht, 10. Aufl. Köln 2006,<br />

Anhang § 310 Rn. 1000 a.E.<br />

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