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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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Comparative Study on Private Construction Law<br />

UK Report (Austen-Baker)<br />

(2) Setzt die Fälligkeit <strong>des</strong> Werklohnanspruchs bzw. der Abschlagszahlungs­<br />

ansprüche eine prüfbare Rechnung voraus? Falls nein: Kann der Ver­<br />

braucher ohne prüfbare Rechnung in Ver<strong>zu</strong>g geraten?<br />

Dies hängt von dem Inhalt der Vereinbarung <strong>zu</strong>m Zeitpunkt <strong>des</strong> Vertragsschlusses<br />

ab, vorbehaltlich etwaiger Vertragsänderungen.. Falls das Bauwerk <strong>zu</strong> einem im<br />

Vorhinein vereinbarten Festpreis errichtet wurde, ist eine prüfbare Rechnung nicht<br />

notwendig; allerdings kann der Besteller eine Quittung verlangen.<br />

Freilich mag der Besteller Zusatzleistungen verlangen (und Modellverträge sehen<br />

dies ausdrücklich vor). Der Einfluss, den derartige Abweichungen auf den Preis<br />

haben, wird dann vom Architekten oder einem anderen Sachverständigen wertmäßig<br />

geschätzt. Sie basieren nicht auf Stundenzettel <strong>des</strong> Unternehmers. Bezüglich<br />

Stundenzetteln siehe unten Frage (5).<br />

(3) Hat der Verbraucher im Falle eines Baumangels das Recht, einen Teil der<br />

Werklohnforderung <strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>behalten (in welcher Höhe)? Kann der<br />

Unternehmer dann seinerseits vor Durchführung der Nachbesserungsarbeiten<br />

Sicherheit für die künftige nach Mängelbeseitigung fällige Restwerklohnforderung<br />

verlangen? Ist die Fälligkeit der Restwerklohnforderung<br />

davon abhängig, dass der Verbraucher im Anschluss an die<br />

Mängelbeseitigung das nachgebesserte Werk als Vertragserfüllung<br />

akzeptiert?<br />

Es ist übliche Praxis, einen Teil der Vergütung <strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>behalten, wobei die Höhe<br />

und die Länge der Zurückbehaltung vertraglich bestimmt werden. Die Arbeit ist nicht<br />

vollendet, bis die Fertigstellung oder – im Falle von Abschlagszahlungen – die<br />

Fälligkeit der Abschlagszahlungen (entweder vom Architekten oder von einem<br />

Sachverständigen) bescheinigt wird. Bis <strong>zu</strong> diesem Zeitpunkt, sind keine Zahlungen<br />

geschuldet. Bei Verträgen, die dem Housing Grants etc Act 1996 unterliegen, muss<br />

die Absicht, einen Teil der Vergütung <strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>behalten, innerhalb fünf Tage ab<br />

Fälligkeit erklärt werden (vgl. Sektion 110 Housing Grants etc Act 1996). Wird die<br />

Fertigstellung bescheinigt, so behält der Besteller in aller Regel einen bestimmten<br />

Betrag für versteckte Mängel <strong>zu</strong>rück. Dieser Betrag wird später, nachdem das<br />

Gebäuder übergeben wurde, mit den tatsächlich vorhandenen und aufgelisteten<br />

Mängeln verrechnet.<br />

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