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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Abschlussbericht<br />

Ausnahme gilt jedoch für Zahlungsforderungen aufgrund von Handwerksarbeit:<br />

Diese verjähren gem. Art. 128 Ziff. 3 OR innerhalb von fünf Jahren.<br />

Die Fristen sind der Disposition der Parteien in jeder Hinsicht entzogen (vgl. Art. 129<br />

OR).<br />

Der Fristenlauf wird in der Praxis vor allem durch Betreibungsbegehren oder Ladungen<br />

<strong>zu</strong> einem amtlichen Sühneversuch unterbrochen (vgl. Art. 173 Abs. 1 OR).<br />

(5) KURZRESÜMEE<br />

Bei der Absicherung künftiger Werklohnforderungen <strong>des</strong> Bauunternehmers fällt in<br />

der französischen Rechtsordnung erneut die Einbindung der Banken auf. Dort ist<br />

eine Bank, die ein Bauvorhaben finanziert, per Gesetz gehalten, die Darlehensvaluta<br />

unmittelbar an den Bauunternehmer aus<strong>zu</strong>kehren. Die deutsche Rechtsordnung<br />

verpflichtet die Banken zwar nicht <strong>zu</strong> einem solchen Vorgehen; dies wäre<br />

angesichts <strong>des</strong> dem deutschen Recht <strong>zu</strong>grunde liegenden Grundsatzes der<br />

Trennung von Darlehensvertrag und finanziertem Geschäft, der für Fälle <strong>des</strong> finan­<br />

zierten Immobilienerwerbs in § 358 Abs. 3 S. 3 BGB eine spezielle Ausprägung<br />

erfahren hat, auch systemfremd. In der Praxis finden sich aber durchaus<br />

privatautonome Abtretungsvereinbarungen , die mit der französischen Rechtslage<br />

vergleichbareRechtsfolgen herbeiführen. 94 Selbst wenn eine solche Abtretung der<br />

Darlehensauszahlungsansprüche vom Besteller an den Unternehmer nicht den<br />

Anforderungen von § 648a Abs. 2 BGB entspricht, 95 wird sie bisweilen vom<br />

Unternehmer akzeptiert, um den in § 648a Abs. 3 BGB statuierten<br />

Kostenerstattungsanspruch <strong>zu</strong> vermeiden. Auf diese Weise führt § 648a BGB<br />

indirekt <strong>zu</strong> Vereinbarungen, die der französischen Rechtslage im Ergebnis ähneln.<br />

Vom Anwendungsbereich <strong>des</strong> § 648a BGB sind aber Bauverträge ausgenommen,<br />

die eine natürliche Person <strong>zu</strong>r Errichtung eines Einfamilienhauses schließt, so dass<br />

§ 648a BGB in diesem Bereich auch keine indirekte Ausstrahlungswirkung entfalten<br />

kann. Es ist fraglich, ob dieser völlige Ausschluss für einen effektiven Verbraucher­<br />

94 Vgl. für solch einen Fall bspw. BGH, NJW-RR 2004, 1347 sowie OLG Brandenburg, OLGR 2003,<br />

181.<br />

95 So ENGLERT/MOTZKE/WIRTH/Motzke, Kommentar <strong>zu</strong>m BGB Bauvertragsrecht, Neuwied 2007,<br />

§ 648a Rn. 48. Demgegenüber scheint das OLG Brandenburg, OLGR 2003, 181, davon aus<strong>zu</strong>gehen,<br />

dass eine Abtretung von Darlehensauszahlungsansprüchen den Anforderungen von<br />

§ 648a Abs. 2 BGB genügen könne. So auch Henkel, Bauhandwerkersicherung, Heidelberg<br />

1999, S. 159 f.<br />

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