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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Abschlussbericht<br />

20<br />

A. Grundfragen<br />

I. Der Bauvertrag im System <strong>des</strong> Vertragsrechts<br />

1. Deutschland<br />

Wie bereits in der Einführung erwähnt, unterliegt der Bauvertrag im deutschen<br />

Recht den allgemeinen Regelungen über den Werkvertrag. Diese unterscheiden<br />

nicht zwischen verschiedenen Bauvertragstypen.<br />

Für Bauträgerverträge 21 sind neben dem Werkvertragsrecht insbesondere auch die<br />

Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen (AbschlagsV) sowie<br />

die Verordnung über die Pflichten der Makler-, Darlehens- und Anlagenvermittler,<br />

Bauträger und Baubetreuer (Makler- und Bauträgerverordnung – MaBV) <strong>zu</strong> beachten.<br />

Die werkvertraglichen Regelungen <strong>des</strong> BGB sind grundsätzlich dispositiver Natur. 22<br />

Abweichende Vertragsbestimmungen stehen freilich unter dem Vorbehalt der AGB-<br />

Kontrolle gem. §§ 305 ff. BGB. Die Regelungen der MaBV sind hingegen öffentlichrechtlicher<br />

Natur und als Gewerberecht vom Bauträger zwingend bei der zivil­<br />

rechtlichen Vertragsgestaltung <strong>zu</strong> beachten. 23 Vertragliche Regelungen, die in<br />

Widerspruch <strong>zu</strong> den in der MaBV statuierten Verboten stehen, sind gem. § 12<br />

MaBV i.V.m. § 134 BGB nichtig. Ein Verstoß gegen die Vorschriften der MaBV kann<br />

außerdem gem. § 18 MaBV als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.<br />

20 Sofern keine Verweise auf Literatur oder Rechtsprechung vermerkt sind, beruhen die folgenden<br />

Angaben der rechtsvergleichenden <strong>Untersuchung</strong> auf den Länderberichten sowie auf den<br />

Tagungsbeiträgen der Lan<strong>des</strong>berichterstatter; die Länderberichte sind im Anhang abgedruckt;<br />

dort finden sich unter dem jeweiligen Unterpunkt meist noch <strong>zu</strong>sätzliche Details.<br />

21 Das kaufrechtliche Element der Bauträgerverträge soll hier nicht weiter behandelt werden.<br />

22 Eine Ausnahme stellt § 639 BGB dar.<br />

23 Thode, Immobilienrecht 2000, 267, 283 ff.; MESSERSCHMIDT/VOIT/Wagner, Privates Baurecht,<br />

München 2008, Abschnitt E Rn. 41 ff.<br />

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