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Verkehrswege und ihre Bedeutung für die Kulturlandschaft

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268 K . Aerni<br />

den Einzelobjekten herstellen <strong>und</strong> in <strong>die</strong>sem Sinne schützenswert sind . In <strong>die</strong>sem<br />

allgemeinen Rahmen verfolgt das Inventar der historischen <strong>Verkehrswege</strong> der<br />

Schweiz (IVS) das Ziel, historische Wege zu schützen <strong>und</strong> im Rahmen der Naherholung<br />

<strong>und</strong> des Wandertourismus wieder zu beleben .<br />

Der anzustrebende Schutz historischer <strong>Verkehrswege</strong> <strong>und</strong> Wegbegleiter verlangt<br />

folgende Schritte :<br />

1 . Es müssen gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen vorhanden sein .<br />

2 . Es ist ein Inventar der schützenswerten Objekte zu erstellen .<br />

3 . Die Objekte sind nach <strong>ihre</strong>r Schutzwürdigkeit zu beurteilen .<br />

4 . Der Schutz ist in den Planungen von B<strong>und</strong>, Kantonen <strong>und</strong> Gemeinden zu<br />

integrieren .<br />

2 . Der Auftrag des B<strong>und</strong>esamtes <strong>für</strong> Forstwesen <strong>und</strong> Landschaftsschutz zur Erarbeitung<br />

eines Inventars historischer <strong>Verkehrswege</strong> der Schweiz<br />

Um <strong>die</strong> Gefahr der weiteren Zerstörung historischer <strong>Verkehrswege</strong> <strong>und</strong> mit<br />

ihnen in Beziehung stehender Objekte zu reduzieren, hat sich das B<strong>und</strong>esamt <strong>für</strong><br />

Forstwesen <strong>und</strong> Landschaftsschutz (BFL) 1980 entschlossen, ein Inventar der<br />

historischen <strong>Verkehrswege</strong> der Schweiz (IVS) erstellen zu lassen . Den gesetzlichen<br />

Rahmen bildet das B<strong>und</strong>esgesetz über den Natur- <strong>und</strong> Heimatschutz<br />

(NHG) vom 1 . Juli 1966 . Der B<strong>und</strong> ist demnach besorgt, das heimatliche Landschafts-<br />

<strong>und</strong> Ortsbild, <strong>die</strong> geschichtlichen Stätten sowie <strong>die</strong> Natur- <strong>und</strong><br />

Kulturdenkmäler des Landes zu schonen, <strong>die</strong> Kantone in der Erfüllung <strong>ihre</strong>r<br />

Aufgaben des Natur- <strong>und</strong> Heimatschutzes zu unterstützen <strong>und</strong> <strong>die</strong> Zusammenarbeit<br />

mit ihnen zu sichern .<br />

Zur öffentlichen Bekanntmachung der Schutzwürdigkeit von Natur- <strong>und</strong><br />

Kulturobjekten läßt der B<strong>und</strong> Inventare von Objekten mit nationaler <strong>Bedeutung</strong><br />

erstellen . Er stellt Gr<strong>und</strong>sätze auf <strong>für</strong> <strong>die</strong> Beurteilung von schützenswerten Objekten<br />

<strong>und</strong> gewährt schließlich Beiträge zur Unterstützung der Natur- <strong>und</strong> Heimatschutzbestrebungen<br />

von Kantonen, Gemeinden <strong>und</strong> privaten Institutionen .<br />

Der Vertrag vom 30 . Dezember 1983 zwischen dem B<strong>und</strong>esamt <strong>für</strong> Forstwesen<br />

<strong>und</strong> Landschaftsschutz <strong>und</strong> dem Geographischen Institut der Universität Bern<br />

definiert in Artikel 1 »Gegenstand <strong>und</strong> Ziel« der Arbeit wie folgt :<br />

»Erhebung der durch Urk<strong>und</strong>en nachweisbaren <strong>und</strong> im Gelände feststellbaren,<br />

seit der Ur- <strong>und</strong> Frühgeschichte entstandenen, dem Personen- <strong>und</strong> Warentransport<br />

<strong>die</strong>nenden Kommunikationsanlagen aufgr<strong>und</strong> von<br />

- Literatur- <strong>und</strong> Archivforschung<br />

- Feldbegehung<br />

als Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> das Inventar historischer <strong>Verkehrswege</strong> der Schweiz (IVS),<br />

anhand dessen <strong>die</strong> <strong>Verkehrswege</strong> von nationaler <strong>Bedeutung</strong> im Sinne von Artikel<br />

5 des B<strong>und</strong>esgesetzes vom 1 . Juli 1966 über den Natur- <strong>und</strong> Heimatschutz<br />

(NHG 1966) bezeichnet werden können .«<br />

Die Analyse des Auftrages zeigt, daß das Inventar prinzipiell alle nachweisbaren<br />

oder auffindbaren Objekte zu umfassen hat . Es soll als Instrument zur<br />

Entscheidungsfindung <strong>für</strong> Behörden <strong>und</strong> Planer <strong>die</strong>nen . Es muß Beurteilungskriterien<br />

<strong>für</strong> Erhaltung <strong>und</strong> Weiterverwendung bestehender Wege sowie zur Wie-

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