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Vorwort - Fritz Thyssen Stiftung

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Europäisierung<br />

des<br />

Ausländerrechts<br />

Seite 180<br />

STAAT, WIRTSCHAFT UND GESELLSCHAFT<br />

– Angesichts der starken Innendifferenzierung des ohnehin heterogenen<br />

Verwaltungsrechts durch Ausbildung immer neuer Spezialgebiete<br />

ist ein Arbeiten in Referenzgebieten geboten. Gemeint<br />

ist das Bemühen, einerseits die in Spezialgebieten gewonnenen<br />

Erkenntnisse auf ihre Verallgemeinerungsfähigkeit hin<br />

zu befragen, andererseits aber die vorgefundenen allgemeinen<br />

Lehrsätze mit neuen Lösungsansätzen zu konfrontieren.<br />

– Getragen wird das Projekt schließlich von einem differenziertintegrativen<br />

Methodenverständnis, das es erlaubt, Theorie, Dogmatik<br />

und Empirische Sozialwissenschaften zusammenzuführen, ohne<br />

die Eigenständigkeit jeder dieser Betrachtungsweisen zu negieren.<br />

Der konzeptionelle Rahmen des Projektes wurde weiter konkretisiert.<br />

Entwürfe der Beiträge zum ersten Band des Werkes sollen demnächst<br />

im Rahmen von Workshops diskutiert und aufeinander abgestimmt<br />

werden.<br />

Mit Mitteln der <strong>Stiftung</strong> untersucht Prof. K. Hailbronner, Forschungszentrum<br />

für internationales und europäisches Ausländer- und<br />

Asylrecht, Universität Konstanz, die Auswirkungen der Europäisierung<br />

des Ausländer- und Asylrechts auf das nationale deutsche Recht.<br />

Durch den Amsterdamer Vertrag aus dem Jahre 1996 wurde nahezu<br />

der gesamte Bereich der Asyl- und Ausländerpolitik in die Rechtssetzungskompetenz<br />

der Europäischen Gemeinschaft überführt. Das<br />

wirft die Frage auf, wieviel europäisches Recht notwendig ist und wie<br />

es beschaffen sein soll, um den verschiedenen nationalen Interessen<br />

gerecht zu werden.<br />

Das Projekt befasst sich zunächst mit folgenden, bereits verabschiedeten<br />

Rechtsakten des Asyl- und Flüchtlingsrechts: Der Richtlinie zu den<br />

Mindestaufnahmebedingungen für Asylantragsteller, der Dublin-IIund<br />

Eurodac-Verordnung und dem Flüchtlingsfonds. Erstere soll<br />

durch Festlegung von Mindestnormen eine Weiterbewegung der<br />

Asylantragsteller verhindern. Sie dürfen sich nicht aussuchen, in welchem<br />

Staat der Antrag geprüft wird. Zu klären ist, ob die Richtlinie notwenig<br />

zu einer Rechtsangleichung auf niedrigstem Niveau führt oder<br />

ob sie zu einer Hebung des Standards von Asylsuchenden und damit<br />

zu unerwünschten Anziehungseffekten führen kann. Diese Erwartung<br />

soll auch in Bezug auf das deutsche Asylrecht untersucht werden.<br />

Hinsichtlich der Dublin-II-Verordnung ist zu klären, ob sich zu ihren<br />

Gunsten ein Anwendungsvorrang gegenüber der Sicherer-Drittstaat-<br />

Regel ergibt und ob letztere daneben anwendbar bleibt. Ferner ist zu<br />

analysieren, wie sich die Verordnung auf die Lastenverteilung zwischen<br />

den EG-Mitgliedsstaaten und auf eine Ost-Erweiterung auswirkt.<br />

Ferner gilt es, die Effektivität des Eurodac-Systems zur verbesserten<br />

Durchsetzung der Dublin-Regeln zu untersuchen. Behörden sollen in<br />

kürzester Zeit überprüfen können, ob ein Asylbewerber bereits in

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