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Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des ...

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<strong>Rahmenbedingungen</strong> für <strong>die</strong> <strong>Wirksamkeit</strong> <strong>von</strong> Maßnahmen <strong>des</strong> Artenschutzes bei Infrastrukturvorhaben2 Definitionen relevanter FachaspekteDen rechtlichen Hintergrund für <strong>die</strong> Planung „vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen 1 “bildet <strong>die</strong> im Dezember 2007 verabschiedete kleine Novelle <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>naturschutzgesetzes(BNatSchG). Da <strong>die</strong>ses Gesetz eine Reihe unbestimmter Rechtsbegriffe enthält,sind als Ausgangsbasis für <strong>die</strong> Entwicklung <strong>von</strong> fachlichen Anforderungen an vorgezogeneAusgleichsmaßnahmen zunächst <strong>die</strong> rechtlichen <strong>Rahmenbedingungen</strong> unter fachlichenGesichtspunkten zu interpretieren. Zu <strong>die</strong>sem Zweck wurden Urteile <strong>des</strong> BVerwGsowie aktuelle Publikationen zum Thema Artenschutz ausgewertet (u.a. EU-KOMMISSION2007b, LANA 2006, KIEL 2007a, b, c, GELLERMANN & SCHREIBER 2007, TRAUTNER 2008,SOBOTTA 2007, FROELICH & SPORBECK 2007, 2008, LBV-SH 2009, RUBIN 2007).Eine zentrale Regelung für <strong>die</strong> Umsetzung der artenschutzrechtlichen Anforderungen beiInfrastrukturvorhaben und <strong>die</strong> Anwendbarkeit <strong>von</strong> vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmenstellt § 44 Abs. 5 BNatSchG 2 dar. „Für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaftsowie für Vorhaben im Sinne <strong>des</strong> § 18 Abs. 2 Satz 1, gelten <strong>die</strong> Zugriffs-, BesitzundVermarktungsverbote nach Maßgabe <strong>von</strong> Satz 2 bis 5. Sind in Anhang IVa der Richtlinie92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder Arten betroffen, <strong>die</strong>in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoßgegen das Verbot <strong>des</strong> Absatzes 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbareBeeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot <strong>des</strong> Absatzes 1Nr. 1 nicht vor, soweit <strong>die</strong> ökologische Funktion der <strong>von</strong> dem Eingriff oder Vorhaben betroffenenFortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhinerfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetztwerden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IVb der Richtlinie92/43/EWG aufgeführten Arten gelten <strong>die</strong> Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besondersgeschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffsoder Vorhabens ein Verstoß gegen <strong>die</strong> Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbotenicht vor“ (§ 44 Abs. 5 BNatSchG).Im Zusammenhang mit <strong>die</strong>ser Regelung sind insbesondere folgende Begriffe inhaltlichauszufüllen:• Fortpflanzungs- und Ruhestätten• Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung• ökologische Funktion• im räumlichen Zusammenhang1 Der gesetzlich eingeführte Begriff der „vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen“ wird weitgehend synonymzu den sogenannten „CEF-Maßnahmen“ (Measures to ensure the continuous ecological functionalityof breeding sites and resting places) verwendet, wie er im Guidance Document der EU-Commission definiert wurde (vgl. EU-KOMMISSION 2007b: 53 ff.).2 Mit Inkrafttreten <strong>des</strong> neuen BNatSchG verändert sich <strong>die</strong> Zuordnung der Paragraphen. Die Regelungen<strong>des</strong> § 42 sind zukünftig unter § 44 aufgeführt, <strong>die</strong> Ausnahmetatbestände <strong>des</strong> § 43 Abs. 8 unter§ 45 Abs. 7 (vgl. Gesetz zur Neuregelung <strong>des</strong> Rechts <strong>des</strong> Naturschutzes und der Landschaftspflege,vom 29.07.2009 BGBl. I Nr. 51/2009 S. 2542). Inhaltlich ergeben sich für den Artenschutz keine wesentlichenVeränderungen gegenüber der alten Fassung. Einzige Ausnahme ist <strong>die</strong> zusätzlich eröffneteMöglichkeit, in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG weitere Arten zu benennen,für <strong>die</strong> bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffes <strong>die</strong> artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständezu überprüfen sind.4

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