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Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des ...

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<strong>Rahmenbedingungen</strong> für <strong>die</strong> <strong>Wirksamkeit</strong> <strong>von</strong> Maßnahmen <strong>des</strong> Artenschutzes bei Infrastrukturvorhabendauerhaften Beeinträchtigungen der betroffenen Bestände der streng geschützten Artenverbleiben.4.4.4 Maßnahmen zur KohärenzsicherungSoll ein Projekt oder Plan trotz negativen Ergebnisses der Verträglichkeitsprüfung zugelassenwerden, so sind u. a. alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu ergreifen, umsicherzustellen, dass <strong>die</strong> globale Kohärenz <strong>von</strong> Natura 2000 weiterhin gewahrt bleibt(Art. 6 Abs. 4 FFH-RL). Der Ausdruck „Ausgleichsmaßnahmen“ ist in der Habitatrichtlinienicht näher definiert. Entsprechend den Interpretationshilfen der EU-Kommission sindAusgleichsmaßnahmen für ein Projekt oder einen Plan genau bestimmte und zusätzlichzur üblichen Praxis der Umsetzung der Natura 2000-Richtlinien (Gebietsmanagement) zuergreifende Maßnahmen, welche darauf abzielen, <strong>die</strong> negativen Auswirkungen einesPlans oder Projektes auszugleichen und zu gewährleisten, dass der Beitrag <strong>des</strong> beeinträchtigtenGebiets zur Erhaltung <strong>des</strong> günstigen Zustands der zu schützenden Lebensräumeoder Arten innerhalb der gegebenen biogeographischen Region gewahrt bleibt. InAbgrenzung zu den naturschutzrechtlichen Anforderungen der Eingriffsregelung wird inder Fachpraxis anstelle <strong>von</strong> „Ausgleichsmaßnahmen“ i. d. R. <strong>von</strong> „Maßnahmen zur Kohärenzsicherung“(vgl. bspw. LANA 2004, BMVBS 2004, EBA 2005) bzw. „Maßnahmen zurSicherung <strong>des</strong> Zusammenhangs <strong>des</strong> Netzes Natura 2000“ (§ 34 Abs. 5 BNatSchG) gesprochen.Zur Sicherung der Kohärenz <strong>von</strong> Natura 2000 müssen <strong>die</strong> für ein Projekt vorgeschlagenenAusgleichsmaßnahmena) <strong>die</strong> beeinträchtigten Lebensräume und Arten in vergleichbaren Dimensionen (Art,Anzahl / Umfang und Zustand / Wertigkeit) wiederherstellen;b) Funktionen vorsehen, welche denen für <strong>die</strong> Auswahl <strong>des</strong> ursprünglichen Gebietesentsprechen, was insbesondere <strong>die</strong> angemessene geographische Verteilung betrifft(vgl. EU-KOMMISSION 2007a: 14).Der Umfang der erforderlichen Maßnahmen steht in direkter Beziehung zu der Anzahlund der Qualität der möglicherweise beeinträchtigten Elemente <strong>des</strong> betreffenden Gebietes.Der Ort der Kohärenzsicherungsmaßnahmen sollte so gewählt werden, dass, was <strong>die</strong>Bewahrung der globalen Kohärenz <strong>des</strong> Netzes Natura 2000 betrifft, <strong>die</strong> größte <strong>Wirksamkeit</strong>erreicht wird. Maßstab sind dabei <strong>die</strong> Funktionen, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Auswahl <strong>des</strong> ursprünglichenGebiets entscheidend waren. Dies bezieht sich insbesondere auf <strong>die</strong> angemessenegeographische Verbreitung. Die EU-Kommission nennt vor <strong>die</strong>sem Hintergrund folgendePrioritäten:• 1. Priorität: Der Ort der Ausgleichsmaßnahme liegt innerhalb <strong>des</strong> betroffenen Natura2000-Gebiets soweit hier ausreichende Aufwertungspotentiale zur Wahrung der ökologischenKohärenz <strong>des</strong> Netzes Natura 2000 vorhanden sind.67

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