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Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des ...

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<strong>Rahmenbedingungen</strong> für <strong>die</strong> <strong>Wirksamkeit</strong> <strong>von</strong> Maßnahmen <strong>des</strong> Artenschutzes bei Infrastrukturvorhabende Gründe relevant. Zu letzteren können in bestimmten Fällen bspw. <strong>die</strong> innerörtlichenEntlastungswirkungen einer Ortsumfahrung zählen. Zur Entscheidungsfindung sind <strong>die</strong>für das Vorhaben sprechenden Belange den artenschutzrechtlichen Beeinträchtigungengegenüber abzuwägen (vgl. LOUIS 2009: 97).Neben der Schwere der artenschutzrechtlich relevanten Beeinträchtigungen ist hierbeiauch zu berücksichtigen, inwieweit der Erhaltungszustand der betroffenen Arten durchgeeignete Maßnahmen bewahrt wird.Nicht abschließend geklärt ist, inwieweit <strong>die</strong> Ausnahmetatbestände <strong>des</strong> (§ 45 Abs. 7Nr. 5 BNatSchG) vollumfänglich mit den <strong>die</strong> Vogelarten betreffenden Anforderungen <strong>des</strong>Artikel 9 VS-RL zu vereinbaren sind, da Artikel 9 VS-RL den Ausnahmegrund <strong>des</strong> überwiegendenöffentlichen Interesses nicht kennt.Da <strong>die</strong> europäischen Vogelarten jedoch nicht per se schutzwürdiger sind als <strong>die</strong> Arten<strong>des</strong> Anhang IV FFH-RL, ergeben sich insbesondere auch in Hinblick auf Artikel 2 der VS-RL, der eine Berücksichtigung wirtschaftlicher und freizeitbedingter Erfordernisse beimVogelschutz vorsieht, durchaus gute Argumente für eine Parallelisierung der Rechtfertigungsgründe<strong>des</strong> Artikel 9 Abs. 1 VS-RL mit jenen <strong>des</strong> Artikel 16 FFH-RL (vgl.GELLERMANN 2007c: 137; PHILIPP 2008: 597). U. U. könnte auch der Rechtfertigungsgrundder vernünftigen Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen nachArt. 9 Abs. 1 Buchst. c in <strong>die</strong>sem Sinne ausgelegt werden (SOBOTTA 2007: 649).2.6.3 Erhaltungszustand der Populationen der betroffenen ArtEine weitere Voraussetzung für <strong>die</strong> Zulassung einer Ausnahme ist, dass sich der Erhaltungszustandder Populationen der betroffenen Art nicht verschlechtert. Diese Voraussetzunggilt vorbehaltlich weitergehender Anforderungen aus Artikel 16 Abs. 1 FFH-RL.Dort wird als Bedingung formuliert, dass <strong>die</strong> Populationen der betroffenen Art in ihremnatürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung ineinem günstigen Erhaltungszustand verweilen.Zu klären ist in <strong>die</strong>sem Zusammenhang, ob eine Ausnahmegenehmigung auch dann erteiltwerden kann, wenn der Erhaltungszustand einer Art bereits vor Durchführung <strong>des</strong>Eingriffs als ungünstig anzusehen ist. Der EuGH hat hier in seinem Urteil gegenüberÖsterreich <strong>die</strong> Auffassung vertreten, dass nach Art. 16 Abs. 1 der Habitatrichtlinie dergünstige Erhaltungszustand der Populationen der betreffenden Tierarten in ihrem natürlichenVerbreitungsgebiet eine unabdingbare Voraussetzung für <strong>die</strong> Zulassung der in <strong>die</strong>serVorschrift vorgesehenen Ausnahmen ist (vgl. Urteil vom 10. Mai 2007, Kommission/Österreich,C 508/04, RN. 115).Im Zusammenhang mit einem Ausnahmeverfahren zur Genehmigung der Jagd auf Wölfe,deren Erhaltungszustand als nicht günstig anzusehen war, hat der EuGH allerdings entschieden,dass solche Ausnahmen unter „außergewöhnlichen Umständen“ weiterhin zulässigsind, wenn hinreichend nachgewiesen ist, dass sie den ungünstigen Erhaltungszustandder Populationen nicht verschlechtern oder <strong>die</strong> Wiederherstellung eines günstigenErhaltungszustands nicht behindern können (vgl. Urteil vom 14. Juni 2007, Kommission/Finnland,C-342/05, RN. 29).32

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