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Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des ...

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<strong>Rahmenbedingungen</strong> für <strong>die</strong> <strong>Wirksamkeit</strong> <strong>von</strong> Maßnahmen <strong>des</strong> Artenschutzes bei InfrastrukturvorhabenVor <strong>die</strong>sem Hintergrund ist da<strong>von</strong> auszugehen, dass <strong>die</strong> Möglichkeiten für eine Ausnahmebewilligungum so eingeschränkter sind, je ungünstiger der Erhaltungszustand einerArt und <strong>des</strong>sen Trend sich darstellen, bzw. je ungünstiger der Erhaltungszustand ist,<strong>des</strong>to schwerwiegender müssen auch <strong>die</strong> Gründe sein, <strong>die</strong> für eine Ausnahmegenehmigungsprechen (vgl. auch RUBIN 2007). Min<strong>des</strong>tanforderung ist dabei jedoch immer <strong>die</strong>Bewahrung <strong>des</strong> Status quo. Eine Ausnahme für ein Vorhaben, durch das eine Verschlechterung<strong>des</strong> Erhaltungszustands verursacht wird, ist in der Regel nicht möglich.„Das Nettoergebnis einer Ausnahmeregelung sollte für eine Art immer neutral oder positivsein“ (EU-KOMMISSION 2007b: 69).Um eine Verschlechterung <strong>des</strong> Erhaltungszustands einer Population zu vermeiden, könnennach Auffassung der EU-Kommission auch spezielle kompensatorische Maßnahmeneingesetzt werden. Diese Maßnahmen werden häufig „Maßnahmen zur Sicherung <strong>des</strong>Erhaltungszustands“ oder auch „FCS-Maßnahmen“ genannt, da sie dazu <strong>die</strong>nen sollen,einen günstigen Erhaltungszustand (Favourable Conservation Status) zu bewahren. DieseMaßnahmen zur Sicherung <strong>des</strong> Erhaltungszustands der betroffenen Populationensind zwar weder in der FFH-RL noch im BNatSchG explizit erwähnt und somit nicht verbindlichvorgeschrieben. Entsprechend den Empfehlungen der EU Kommission sind siejedoch zweckmäßig, um eine Ausnahme insbesondere hinsichtlich der Bewahrung einesguten Erhaltungszustands zu rechtfertigen. Die EU-Kommission nennt folgende Anforderungenfür derartige FCS-Maßnahmen:• Die Maßnahmen müssen <strong>die</strong> negativen Auswirkungen <strong>des</strong> Vorhabens den spezifischenGegebenheiten entsprechend ausgleichen.• Die Maßnahmen müssen eine hohe Erfolgschance / <strong>Wirksamkeit</strong> aufweisen und aufbewährten Fachpraktiken basieren.• Sie müssen <strong>die</strong> Möglichkeit garantieren, dass eine Art einen guten Erhaltungszustanderreichen kann.• Sie müssen möglichst schon vor oder spätestens zum Zeitpunkt der Zerstörung einerFortpflanzungs- oder Ruhestätte Wirkung zeigen (Ob gewisse zeitliche Verzögerungenhingenommen werden können oder nicht, ist in Abhängigkeit <strong>von</strong> den betroffenenArten und Habitaten zu beurteilen) (vgl. EU-KOMMISSION 2007b: 70ff.).Aus Gründen der Praktikabilität und in Abgrenzung zu den „vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen“wird in Abhängigkeit <strong>von</strong> den betroffenen Habitaten und Arten durchauseine gewisse Verzögerung zwischen Eingriffszeitpunkt und voller <strong>Wirksamkeit</strong> einerFCS-Maßnahme akzeptiert werden können (vgl. auch EU-KOMMISSION 2007b: 70ff.). Voraussetzunghierfür ist aber, dass der Erhaltungszustand einer Art nicht bereits derartschlecht ist und <strong>die</strong> Wiederherstellbarkeit der erforderlichen Habitatstrukturen derartungünstig ist, dass vorübergehende Funktionsverminderungen eine irreversible Auswirkungauf den Erhaltungszustand der Art haben, d. h. in überschaubaren Zeiträumen,bzw. mit einer ausreichenden Sicherheit nicht wieder ausgeglichen werden können.Entsprechend dem EU-Guidance Document ist sowohl der Erhaltungszustand auf derEbene der lokalen Population, als auch auf der Ebene der Population in der biogeografischenRegion eines Mitgliedstaates zu berücksichtigen (vgl. ebda: 69). Vor dem Hinter-33

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