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Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des ...

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<strong>Rahmenbedingungen</strong> für <strong>die</strong> <strong>Wirksamkeit</strong> <strong>von</strong> Maßnahmen <strong>des</strong> Artenschutzes bei InfrastrukturvorhabenBesteht <strong>die</strong> Wahrscheinlichkeit, dass einer oder mehrere der Verbotstatbestände erfülltwerden, sind zunächst <strong>die</strong> Möglichkeiten zur Vermeidung <strong>die</strong>ser Beeinträchtigungen zuüberprüfen. Zwar wird der Begriff der Vermeidung im Gesetz nicht explizit erwähnt, da<strong>die</strong> artenschutzrechtlichen Verbote aber darauf ausgerichtet sind, dass Beeinträchtigungender geschützten Arten und Habitate unterbleiben, kommt der Prüfung <strong>von</strong> Vermeidungsmaßnahmenein besonderer Vorrang zu (vgl. auch TRAUTNER et al. 2007: 42).Reichen Vermeidungsmaßnahmen nicht aus oder sind sie nicht möglich, können in einemweiteren Schritt vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden, welchegewährleisten, dass <strong>die</strong> ökologischen Funktionen der <strong>von</strong> dem Eingriff oder Vorhabenbetroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhinerfüllt werden (§ 44 Abs. 5 BNatSchG).Können <strong>die</strong> ökologischen Funktionen der Fortpflanzung- und Ruhestätten nicht bewahrtwerden, d. h. werden <strong>die</strong> artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände erfüllt, kann dasVorhaben ausnahmsweise zugelassen werden, u. a. aus zwingenden Gründen <strong>des</strong>überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich sozialer oder wirtschaftlicher Belange(vgl. § 44 Abs. 8 Nr. 5 BNatSchG). Voraussetzung ist allerdings, dass zumutbareAlternativen nicht gegeben sind, überwiegende öffentliche Interessen vorliegen und sichder Erhaltungszustand der Population einer Art nicht verschlechtert bzw. in einem günstigenErhaltungszustand verbleibt (vgl. Art. 16 FFH-RL). Letzteres kann durch geeigneteMaßnahmen mit kompensatorischem Charakter gewährleistet werden (vgl. EU-KOMMISSION 2007b: 63).4.1.3 FFH-VerträglichkeitsprüfungDie FFH-RL 1 verpflichtet <strong>die</strong> Mitgliedsstaaten zur Errichtung eines EU-weiten, zusammenhängendenNetzes besonderer Schutzgebiete für Lebensräume, Pflanzen und Tiere<strong>von</strong> europäischer Bedeutung unter der Bezeichnung „Natura 2000“. Die Entwicklung einesderartigen Netzwerkes besonderer Schutzgebiete trägt dem Gedanken <strong>des</strong> Biotopverbun<strong>des</strong>Rechnung und soll dazu beitragen, <strong>die</strong> Vielfalt der natürlichen Lebensräumeund wildlebenden Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und soweit erforderlich auch wiederherzustellen.Zur Sicherung, Erhaltung und Entwicklung der „Natura 2000-Gebiete“sieht Art. 6 der FFH-RL besondere Schutzregelungen vor, <strong>die</strong> u. a. auch eine Verträglichkeitsprüfungfür Pläne und Projekte umfassen. Im Detail sind <strong>die</strong>se in Artikel 6 Abs. 3und 4 FFH-Richtlinie geregelt, welche durch §§ 34 bis 36 BNatSchG umgesetzt werden.Wie auch <strong>die</strong> Eingriffsregelung basiert <strong>die</strong> FFH-Verträglichkeitsprüfung auf dem Verursacherprinzipund beinhaltet bestimmte, stufenweise zu bewältigende Prüfschritte undRechtsfolgen. Im Wesentlichen umfasst <strong>die</strong>s <strong>die</strong> Prüfung, inwieweit ein „Natura 2000-Gebiet“ durch Pläne oder Projekte (allein oder im Zusammenwirken mit anderen Planungenoder Projekten) in seinen für <strong>die</strong> Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichenBestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann.1 Richtlinie 92/43/EWG <strong>des</strong> Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie derwildlebenden Tiere und Pflanzen, zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG <strong>des</strong> Rates vom 20.November 2006 Nr. L 363 S. 368.56

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