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Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des ...

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<strong>Rahmenbedingungen</strong> für <strong>die</strong> <strong>Wirksamkeit</strong> <strong>von</strong> Maßnahmen <strong>des</strong> Artenschutzes bei Infrastrukturvorhabengrund <strong>des</strong> föderalen Systems der BRD und der auf der Ebene der Bun<strong>des</strong>länder bezogenenErfassungs- und Artenschutzprogramme, kann als weitere Zwischenebene <strong>die</strong> Populationder biogeografischen Region <strong>des</strong> jeweiligen Bun<strong>des</strong>lan<strong>des</strong> berücksichtigt werden.Soweit auf einer niedrigen Populationsebene der Beleg erbracht werden kann, dass einevorhabensbedingte Verschlechterung <strong>des</strong> Erhaltungszustands einer Art nicht zu erwartenist, wird <strong>die</strong>s i. d. R. auch für <strong>die</strong> höheren Populationsebenen gelten. Grundsätzlich wir<strong>des</strong> sich daher, insbesondere bei Arten mit kleinflächigeren Raumansprüchen, empfehlen,zunächst <strong>die</strong> Situation auf Ebene der lokalen Population zu beurteilen. Für <strong>die</strong>se Ebeneliegen i. d. R. <strong>die</strong> erforderlichen Daten vor, bzw. sind zu erfassen, um vorhabensspezifischeBeeinträchtigungen zu beurteilen und geeignete Maßnahmen planen und hinsichtlichihrer <strong>Wirksamkeit</strong> beurteilen und ggf. überprüfen zu können.Soweit der Erhaltungszustand auf der übergeordneten Ebene der biogeographischenRegion <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>lan<strong>des</strong> oder <strong>des</strong> Mitgliedstaates deutlich ungünstiger ist als auf derlokalen Ebene, muss <strong>die</strong> <strong>Wirksamkeit</strong> der vorgesehenen lokalen Maßnahmen in besonderemMaß nachgewiesen und gewährleistet sein.Bei Arten mit großen Raumansprüchen wie z. B. dem Luchs oder wenn der Erhaltungszustandund <strong>die</strong> Habitatentwicklungsmöglichkeiten auf lokaler Ebene deutlich ungünstigersind, als auf der Ebene <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>lan<strong>des</strong> oder <strong>des</strong> Mitgliedsstaates, ist <strong>die</strong> nächsthöheregeeignete Beurteilungsebene zu Grunde zu legen. Auch in <strong>die</strong>sem Fall empfiehltes sich, den Nachweis einer Nichtverschlechterung <strong>des</strong> Erhaltungszustands durch <strong>die</strong>Planung entsprechender Ausgleichsmaßnahmen zu erbringen. Der Suchraum ist dabeientsprechend der Populationsebene erweitert.Neben dem Nachweis der Nichtverschlechterung durch Ausgleichsmaßnahmen spieltsicherlich auch der Aspekt der quantitativen Geringfügigkeit eines Eingriffs eine Rolle.Einen Anhaltspunkt hierzu bieten <strong>die</strong> Erläuterungen der EU-Kommission zu Artikel9 Abs. 1 Pkt. c, welcher <strong>die</strong> vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringenMengen ermöglichen soll. Vernünftige Nutzung wird dabei definiert als „nachhaltigeverbrauchende Nutzung mit Schwerpunkt auf der Aufrechterhaltung der Populationen<strong>von</strong> Arten in einem günstigen Erhaltungszustand“ (vgl. EU-KOMMISSION 2008: 19). Alseine geringe Menge definiert <strong>die</strong> EU-Kommission im Zusammenhang mit der Jagd, eineEntnahme in der Größenordnung <strong>von</strong> ungefähr 1 % der Jahressterblichkeit der Art. DieJahressterblichkeit wird als geeigneter Parameter zur Quantifizierung geringer Mengenangesehen, weil er <strong>die</strong> Populationsgröße, den Status und <strong>die</strong> Populationsdynamik berücksichtigt.Die Entnahme darf sich nur unwesentlich auf <strong>die</strong> Populationsdynamik derbetreffenden Arten auswirken. Eine Zahl <strong>von</strong> 1 % oder weniger entspricht <strong>die</strong>ser Bedingung,da <strong>die</strong> Parameter der Populationsdynamik selten mit einer Genauigkeit <strong>von</strong> wenigerals einem Prozentpunkt bekannt sind und eine Entnahme <strong>von</strong> weniger als 1 % mathematischgesehen in Modellstu<strong>die</strong>n ignoriert werden kann (EU-KOMMISSION 2008: 67f.).Dieser Ansatz kann auch im Zusammenhang mit der Bewahrung <strong>des</strong> günstigen Erhaltungszustan<strong>des</strong>im Sinne <strong>des</strong> § 45 Abs. 7 BNatSchG bzw. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL alsplausibel angesehen werden. Bezugsgröße ist bei einem lokalen Eingriff auch hierbeizunächst <strong>die</strong> lokale Population, d. h. <strong>die</strong> lokalen Individuenverluste sind der lokalen Bestandssituationgegenüberzustellen. Nicht grundsätzlich auszuschließen ist auch eineGegenüberstellung mit der Bestandssituation in der entsprechenden biogeographischen34

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