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Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des ...

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<strong>Rahmenbedingungen</strong> für <strong>die</strong> <strong>Wirksamkeit</strong> <strong>von</strong> Maßnahmen <strong>des</strong> Artenschutzes bei Infrastrukturvorhaben4.4.2 Maßnahmen zur Sicherung <strong>des</strong> Erhaltungszustan<strong>des</strong> derPopulationSoweit durch ein Vorhaben <strong>die</strong> artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ausgelöstwerden, ist gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG als Voraussetzung für eine Zulassung u. a. zugewährleisten, dass sich der Erhaltungszustand der Population der betroffenen Artennicht verschlechtert. Hierzu ist zunächst der Erhaltungszustand der betroffenen Art zubeurteilen, was entsprechend der Methoden der Berichterstattung nach Artikel 17 FFH-RL erfolgen soll (vgl. hierzu Kap. 2.6.3 sowie RUBIN 2007: 165, EU-KOMMISSION 2007b:68).Kompensationsmaßnahmen, welche darauf abzielen <strong>die</strong> negativen Auswirkungen aufeine bestimmte Art auszugleichen und so den Status quo <strong>des</strong> Erhaltungszustands zubewahren, sind zwar weder in der FFH-RL noch im BNatSchG erwähnt und somit nichtverbindlich vorgeschrieben. Entsprechend den Empfehlungen der EU Kommission sindsie jedoch zweckmäßig, um eine Ausnahme insbesondere hinsichtlich der Bewahrungeines guten Erhaltungszustands besser zu rechtfertigen. Diese Maßnahmen werden häufig„Maßnahmen zur Sicherung <strong>des</strong> Erhaltungszustands“ oder auch „FCS-Maßnahmen“genannt, da sie dazu <strong>die</strong>nen sollen, einen günstigen Erhaltungszustand (FavourableConservation Status) zu bewahren. Die EU-KOMMISSION (2007b: 70) nennt folgende Anforderungenfür derartige Maßnahmen:• Die Maßnahmen müssen <strong>die</strong> negativen Auswirkungen <strong>des</strong> Vorhabens den spezifischenGegebenheiten entsprechend ausgleichen.• Die Maßnahmen müssen eine hohe Erfolgschance / <strong>Wirksamkeit</strong> aufweisen und aufder optimalen Fachpraxis basieren.• Sie müssen <strong>die</strong> Möglichkeit garantieren, dass Arten einen guten Erhaltungszustanderreichen können.• Sie müssen möglichst vor Eintritt der Beeinträchtigung wirksam sein (Ob gewissezeitliche Verzögerungen hingenommen werden können oder nicht, ist in Abhängigkeit<strong>von</strong> den betroffenen Arten und Habitaten zu beurteilen).Konkretere Hinweise zur räumlichen Lage der Maßnahmen sind den Ausführungen nichtzu entnehmen. Für eine angemessene Beurteilung der <strong>Wirksamkeit</strong> der Maßnahmendürfte ein Bezug zur betroffenen lokalen Population empfehlenswert sein. Angesichts derZielsetzung den Erhaltungszustand innerhalb der biogeographischen Region <strong>des</strong> jeweiligenMitgliedsstaates zu sichern, sind jedoch auch <strong>von</strong> der betroffenen lokalen Populationunabhängige Maßnahmen vorstellbar, soweit sie <strong>die</strong> Situation der betroffenen Art entsprechendden zu erwartenden Beeinträchtigungen verbessern.(vgl. auch Kap 2.6.2)64

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