10.07.2015 Aufrufe

Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des ...

Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des ...

Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Rahmenbedingungen</strong> für <strong>die</strong> <strong>Wirksamkeit</strong> <strong>von</strong> Maßnahmen <strong>des</strong> Artenschutzes bei InfrastrukturvorhabenArten <strong>des</strong> Anhangs IV FFH-RL sowie solche Arten begrenzt, <strong>die</strong> in einer Rechtsverordnungnach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG aufgeführt sind. 1Unstrittig ist, dass <strong>die</strong> Arten <strong>des</strong> Anhang IV FFH-RL in vollem Umfang artspezifisch zuberücksichtigen sind.Noch nicht abschließend geklärt ist, wie sonstige Arten und insbesondere sogenannte„Allerweltsarten“, d. h. ubiquitäre, weit verbreitete bzw. allgemein sehr häufige Arten zubehandeln sind, wie sie sich insbesondere unter den „europäischen Vogelarten“ finden.Anzustreben ist ein naturschutzfachlich valider und zugleich pragmatischer, den Arbeitsaufwandreduzierender Umgang mit <strong>die</strong>sen Arten.In verschiedenen Bun<strong>des</strong>ländern sind <strong>die</strong>sbezüglich lan<strong>des</strong>spezifische Listen erstelltworden, welche eine Unterscheidung in nach unterschiedlicher Intensität zu behandelndeArtengruppen vorsehen.So hat bspw. Schleswig Holstein bei den Vogelarten folgende Differenzierung vorgenommen:• Arten <strong>die</strong> auf Artniveau, d. h. Art für Art zu behandeln sind - (Rote Liste BrutvögelSchleswig-Holstein Kategorien 0, 1, 2, 3 und R, Arten <strong>des</strong> Anhangs I der VSchRL, Artenmit besonderen Ansprüchen an Fortpflanzungs- und Ruhestätten wie z. B. Koloniebrüter)und• nicht gefährdete Arten ohne besondere Habitatansprüche, welche in Artengruppen(z. B. Gebüschbrüter) zusammengefasst betrachtet werden sollen. Eine ggf. erforderlicheBefreiung soll in der Folge für <strong>die</strong> jeweilige Artengruppe pauschal beantragtwerden. Die Artengruppen sind vom LANU erarbeitet worden (vgl. LBV-SH 2009: 5)Auch in Nordrhein-Westfalen werden so genannte „planungsrelevante Arten“ abgegrenzt,für <strong>die</strong> i. d. R. eine artspezifische Betrachtung erforderlich ist. Als planungsrelevantwerden betrachtet:• Sämtliche Anhang IV-Arten• Streng geschützte Vogelarten• Vogelarten <strong>des</strong> Anhangs I VS-RL und <strong>des</strong> Artikel 4 (2) VS-RL1 In der Neufassung <strong>des</strong> BNatSchG wurden <strong>die</strong> artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote auf denKreis der Arten ausgedehnt, <strong>die</strong> in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchGaufgeführt sind. Das Bun<strong>des</strong>ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird darinermächtigt, Tier- und Pflanzenarten oder Populationen solcher Arten unter besonderen Schutz zustellen, <strong>die</strong> in ihrem Bestand gefährdet sind und für <strong>die</strong> <strong>die</strong> Bun<strong>des</strong>republik Deutschland in hohemMaße verantwortlich ist. Die Kriterien, anhand derer <strong>die</strong> Verantwortlichkeit Deutschlands für <strong>die</strong>weltweite Erhaltung <strong>von</strong> Populationen bestimmt wird, sind Anteil am Weltbestand, Lage im Arealund weltweite Gefährdung (GRUTTKE et al. 2003). Die Zugriffsverbote nach § 44 BNatSchG sindfür <strong>die</strong>se Arten erst nach Vorliegen einer solchen Rechtsverordnung verbindlich zu beachten.26

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!