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Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des ...

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<strong>Rahmenbedingungen</strong> für <strong>die</strong> <strong>Wirksamkeit</strong> <strong>von</strong> Maßnahmen <strong>des</strong> Artenschutzes bei Infrastrukturvorhaben• wenn für einen funktionalen Ausgleich <strong>die</strong> geeigneten Entwicklungsvoraussetzungen(wie z. B. abiotische Standortvoraussetzungen, Wiederbesiedlungspotenziale etc.) imerforderlichen räumlichen Bezug zum Eingriffsort fehlen oder• der Zeitrahmen <strong>von</strong> 25 Jahren bis zur <strong>Wirksamkeit</strong> der Maßnahmen überschrittenwird.Auch <strong>die</strong> Ersatzmaßnahmen müssen an den konkret darzulegenden Funktionsbeeinträchtigungenanknüpfen und darauf abzielen <strong>die</strong>se zu beheben. Dazu sind nach Möglichkeitgleiche oder zumin<strong>des</strong>t den beeinträchtigten Funktionen ähnliche Funktionenwiederherzustellen und so letztlich der „Status quo“ der „naturalen Gesamtbilanz“ zubewahren. Zielsetzung muss nicht <strong>die</strong> Wiederherstellung jeder einzelnen Funktion <strong>von</strong>Natur- und Landschaft sondern <strong>die</strong> Wiederherstellung eines funktionsfähigen Gesamtsystemsin seinen Wechselwirkungen sein. Bei der Entscheidung, welche Funktionen alsgleichwertige Funktionen angesehen werden können, kommt insbesondere den Zielender örtlichen und überörtlichen Landschaftsplanung eine hohe Bedeutung zu. Die auseinem derartigen planerischen Gesamtkonzept abgeleiteten Kompensationsmaßnahmenhaben <strong>die</strong> Vermutung auf ihrer Seite, dass sie in besonderem Maße zu einem funktionierendenGesamtsystem <strong>des</strong> Naturhaushalts beitragen (vgl. BREUER 2002, LOUIS 2004).4.4.3.3 Ersatz für Biotope streng geschützter Arten 1Werden als Folge eines Eingriffs Biotope zerstört, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> dort wild lebenden Tierebzw. wild wachsenden Pflanzen der streng geschützten Arten nicht ersetzbar sind, istder Eingriff nur zulässig, wenn er aus zwingenden Gründen <strong>des</strong> überwiegenden öffentlichenInteresses gerechtfertigt ist (§ 19 Abs. 3 BNatSchG). Im Zusammenhang mit derUmsetzung der Eingriffsregelung ist somit zu prüfen, ob Biotope streng geschützter Artenzerstört werden und ob <strong>die</strong>se Beeinträchtigung kompensiert werden kann.Unter dem Begriff „Biotope“ sind entsprechend § 10 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG Lebensstättenund Lebensräume wildlebender Tiere und Pflanzen zu verstehen. Der Lebensstättenbegriff<strong>des</strong> § 19 Abs. 3 BNatSchG ist somit weiter gefasst als der <strong>des</strong> § 42 BNatSchG.Gleichwohl wird es für eine Beurteilung entscheidend sein, ob essenzielle Habitate, d. h.den Bestand eines Vorkommens bzw. einer Teilpopulation limitierende Ressourcen bzw.Teilhabitate, betroffen sind (vgl. auch ALBIG et al. 2003).Das zu betrachtende Artenspektrum <strong>des</strong> § 19 Abs. 3 BNatSchG deckt im Vergleich zu§ 42 Abs. 5 BNatSchG zwar gleichfalls sämtliche Arten <strong>des</strong> Anhang IV FFH-RL, aber nureinen Teil der zu berücksichtigenden Vogelarten ab.Die Frage der Ersetzbarkeit ist fachlich als funktionale Wiederherstellung zu interpretieren,d. h. <strong>die</strong> Biotope bzw. Lebensstätten müssen so wiederherstellbar sein, dass keine1 Mit Inkrafttreten <strong>des</strong> neuen BNatSchG zum 01.03.2010 entfällt <strong>die</strong>se Regelung (vgl. Gesetz zur Neuregelung<strong>des</strong> Rechts <strong>des</strong> Naturschutzes und der Landschaftspflege, vom 29.07.2009 BGBl. I Nr. 51/2009S. 2542).66

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