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Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des ...

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<strong>Rahmenbedingungen</strong> für <strong>die</strong> <strong>Wirksamkeit</strong> <strong>von</strong> Maßnahmen <strong>des</strong> Artenschutzes bei InfrastrukturvorhabenHabitatschutzrecht vorbehalten bleibt. Kritisch betrachten <strong>die</strong> Autoren auch <strong>die</strong> Subsummierung<strong>von</strong> Stätten für <strong>die</strong> Partnersuche oder Paarung unter <strong>die</strong> Fortpflanzungsstätten(so vorgeschlagen in EU-KOMMISSION 2007b: 47). Hierin werden einerseits eine Überforderung<strong>des</strong> Wortlauts <strong>des</strong> Art. 12 Abs. 1 lit. d FFH-RL und andererseits Unstimmigkeitenzur Vogelschutzrichtlinie gesehen, welche eben nur das Nest bzw. den Brutplatz,nicht aber Balz- oder Paarungsplätze sichert (vgl. GELLERMANN & SCHREIBER 2007: 43ff.).Weitere InterpretationAls Argument für eine weiter gefasste Definition <strong>von</strong> Fortpflanzungs- und Ruhestättenwird insbesondere auf eine funktionale Betrachtungsweise abgestellt, welche einenganzheitlich-vorsorgenden und folglich ökologischeren Schutzansatz ermöglicht, derzugleich einen flexibleren Umgang mit Eingriffen erlaubt (vgl. RUBIN 2007).Der Grund dafür, <strong>die</strong> Fortpflanzungs- und Ruhestätten streng zu schützen, liegt in ihrerentscheidenden Bedeutung für den Lebenszyklus <strong>von</strong> Tieren. Das Verbot, Fortpflanzungs-oder Ruhestätten zu beschädigen oder zu stören zielt somit darauf ab, <strong>die</strong> Voraussetzungenfür eine erfolgreiche Fortpflanzung sowie <strong>die</strong> erforderlichen Ruhephasenzu erhalten (vgl. EU-KOMMISSION 2007b: 45). Diese Zielsetzung legt eine weiter gefasste,funktionale Interpretation <strong>von</strong> Fortpflanzungs- und Ruhestätten nahe.Die EU-Kommission diskutiert am Beispiel <strong>des</strong> Eremiten Osmoderma eremita, „der <strong>die</strong>meiste Zeit seines Lebens in mulmgefüllten Höhlen alter Laubbäume verbringt und beidem ein Großteil der Tiere den Brutbaum nie verlässt“, ob <strong>des</strong>sen Fortpflanzungs- undRuhestätte nun der einzelne Baum oder der Waldbereich mit den vom Eremiten bewohntenBäumen ist. „Argumente gibt es für beide Sichtweisen. Aus der Sicht der Kommissions<strong>die</strong>nststellenist <strong>die</strong> „weitere“ Definition unter Schutzgesichtspunkten weit sinnvoller,da sie eine ganzheitliche Berücksichtigung der Waldfläche ermöglicht. Die Schutzmaßnahmengemäß Artikel 12 FFH-RL und etwaige Ausnahmen gemäß Artikel 16 FFH-RL werden dabei auf <strong>die</strong> umfassendere Einheit der Waldfläche angewendet und sind auf<strong>die</strong> kontinuierliche Funktionalität der gesamten Stätte für <strong>die</strong> betreffende Art ausgerichtet.Neben den Vorteilen eines eher ganzheitlichen Schutzansatzes bietet <strong>die</strong>se Lösungmehr Flexibilität bei der Beurteilung <strong>von</strong> Eingriffen in <strong>die</strong>se Stätten. Allerdings eignet sich<strong>die</strong>ser Ansatz nach Meinung der Kommissions<strong>die</strong>nststellen eher für Arten mit einem kleinenAktionsradius"(EU-KOMMISSION 2007b: 50). Für Arten, welche große Lebensräumebeanspruchen, kann es nach Auffassung der Kommission allerdings ratsam sein, <strong>die</strong>Festlegung einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte auf einen klar abgegrenzten Raum zubeschränken (ebda).Eine vergleichbare funktionale Abgrenzung der geschützten Stätten nimmt auch <strong>die</strong>LANA vor. So sei der Begriff der Lebensstätte artspezifisch zu definieren. Es kann z. B.ein Ensemble mehrerer alter Eichen als eine Lebensstätte <strong>des</strong> Eremiten oder eine Kiesgrubemit mehreren Tümpeln, wassergefüllten Radspuren und sonstigen Wasserflächenals eine Lebensstätte der Gelbbauchunke verstanden werden (LANA 2006: 3;LANA 2009: 8).Unklar bleiben <strong>die</strong> Konsequenzen aus <strong>die</strong>sem Ansatz. Führt der Verlust eines vom Eremitenbesiedelten Baumes nicht zum Eintreten der Verbotstatbestände, da noch genü-7

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