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Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des ...

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<strong>Rahmenbedingungen</strong> für <strong>die</strong> <strong>Wirksamkeit</strong> <strong>von</strong> Maßnahmen <strong>des</strong> Artenschutzes bei InfrastrukturvorhabenGrundgerüst auf dem <strong>die</strong> weitere Maßnahmenplanung aufsetzen kann. Anzustreben ist<strong>die</strong> Entwicklung eines naturschutzfachlich sinnvollen Zielkonzeptes, welches ausgehend<strong>von</strong> <strong>die</strong>sem indisponiblen Grundgerüst eine sinnvolle Kombination und Ergänzung derverschiedenen Maßnahmen ermöglicht. In den jeweiligen Maßnahmenbeschreibungenbzw. Maßnahmenblättern sind <strong>die</strong> verschiedenen Funktionen der einzelnen Maßnahmendeutlich zu kennzeichnen und zu erläutern.Zwingend vorzusehende Maßnahmen <strong>des</strong> Gebietsmanagements im Sinne <strong>von</strong> Artikel6 Abs. 1 und 2 FFH-RL sind i. d. R. nicht multifunktional mit Maßnahmen der Eingriffsregelung,<strong>des</strong> Artenschutzes oder der FFH-Verträglichkeitsprüfung nutzbar. DieDurchführung <strong>von</strong> Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen <strong>des</strong> Gebietsmanagements ist eineoriginäre Aufgabe der Naturschutzfachbehörden. Diese Maßnahmen sind, soweit sieentsprechend differenziert in den Erhaltungszielen oder Bewirtschaftungsplänen festgelegtwerden und zur Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandszwingend erforderlich sind, als Status quo anzusehen. Artenschutzrechtlich erforderlicheMaßnahmen, Maßnahmen zur Kohärenzsicherung oder zur Kompensation <strong>von</strong>Beeinträchtigungen sind somit i. d. R. zusätzlich zu <strong>die</strong>sen Maßnahmen <strong>des</strong> Gebietsmanagementsvorzusehen. Auszunehmen sind hier<strong>von</strong> allerdings in Managementplänenformulierte Entwicklungsvorstellungen, welche über <strong>die</strong> zwingenden Anforderungen hinausauf eine allgemeine Verbesserung der Gebietsqualitäten, z. B. durch Neuschaffung<strong>von</strong> Lebensraumtypen abzielen. Derartige Entwicklungsmaßnahmen können auch imZusammenhang mit Maßnahmen der Kohärenzsicherung oder Ausgleichsmaßnahmenrealisiert werden.69

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