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Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des ...

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<strong>Rahmenbedingungen</strong> für <strong>die</strong> <strong>Wirksamkeit</strong> <strong>von</strong> Maßnahmen <strong>des</strong> Artenschutzes bei Infrastrukturvorhabendar, wenn durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen entsprechende zusätzliche Habitategeschaffen werden.Der Begriff der “lokalen Individuengemeinschaft“ wurde gewählt, um zu verdeutlichen,dass <strong>die</strong> Betrachtung der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang einerseitseinen über das einzelne Individuum hinausreichenden Betrachtungsansatz erforderlichmachen kann, andererseits aber ein u. a. <strong>von</strong> den Aktionsra<strong>die</strong>n der Arten abhängiger,enger räumlich-funktionaler Zusammenhang zur betroffenen Fortpflanzungs- oderRuhestätte gefordert ist, der eine Betrachtung auf der Ebene der lokalen Population häufigausschließt. Gleichwohl können sich, insbesondere bei eng abgegrenzten örtlichenVorkommen <strong>von</strong> Arten (z. B. einer einzelnen Fledermauskolonie), durchaus Gemeinsamkeitenzwischen der lokalen Population im Zusammenhang mit dem Störungsverbot, wiesie <strong>die</strong> LANA (2009: 6) definiert hat und der lokalen Individuengemeinschaft ergeben.Auch das BVerwG verdeutlicht in seiner aktuellen Rechtsprechung zur A 44 RatingenVelbert (BVerwG 18. März 2009, 9 A 39.07: RN 67), dass mit dem „räumlichen Zusammenhang“einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte nicht der Bezug auf <strong>die</strong> gesamte „lokalePopulation“ hergestellt werden kann, sondern, dass es um <strong>die</strong> betroffene Individuengemeinschaftgeht. „Wie bereits erwähnt, liegt der Ergänzung <strong>des</strong> Verbotstatbestan<strong>des</strong> in §42 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG n.F. eine funktionsbezogene Zielrichtung zugrunde;<strong>die</strong> Regelung richtet sich darauf, <strong>die</strong> <strong>von</strong> Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten erfüllte ökologischeFunktion aufrechtzuerhalten […]. Hingegen trifft es jedenfalls für <strong>die</strong> Eingrenzung<strong>des</strong> Beschädigungs- und Zerstörungsverbots nicht zu, dass sie den Individuenbezug<strong>des</strong> Verbotstatbestan<strong>des</strong> durch einen bloßen Populationsbezug ersetzt […]. Der inAbs. 5 Satz 2 vorausgesetzte volle Funktionserhalt ist nämlich nicht schon dann gegeben,wenn der Eingriff keine messbaren Auswirkungen auf <strong>die</strong> Reproduktionsbedingungenbzw. Rückzugsmöglichkeiten der lokalen Population als ganzer hat, sondern erstdann, wenn für <strong>die</strong> mit ihren konkreten Lebensstätten betroffenen Exemplare einer Art<strong>die</strong> <strong>von</strong> der Lebensstätte wahrgenommene Funktion vollständig erhalten bleibt, also z. B.dem in einem Brutrevier ansässigen Vogelpaar weitere geeignete Nistplätze in seinemRevier zur Verfügung stehen oder durch Ausgleichsmaßnahmen ohne zeitlichen Bruchbereit gestellt werden.“2.3 Tötungsverbot <strong>des</strong> § 44 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindungmit § 44 Abs. 5 BNatSchGVerbot, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zufangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen der Natur zu entnehmen, zubeschädigen oder zu zerstören (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG).Tötung setzt zunächst ein Einwirken auf das Tier voraus, das zu seinem Tode führt. EineTötung kann auch vorliegen, wenn durch eine Handlung der Tod nicht unmittelbar herbeigeführtwird, aber praktisch unvermeidbar ist. Der Verbotstatbestand ist auf das Individuumbezogen und im Rahmen der Eingriffszulassung generell durch geeignete Vermeidungsmaßnahmen,so weit möglich und verhältnismäßig, zu reduzieren.19

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