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Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des ...

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<strong>Rahmenbedingungen</strong> für <strong>die</strong> <strong>Wirksamkeit</strong> <strong>von</strong> Maßnahmen <strong>des</strong> Artenschutzes bei InfrastrukturvorhabenZusammenhang zwischen der Funktionsverminderung und der auslösenden menschlichenAktivität klar herstellbar sein muss (vgl. EU-KOMMISSION 2007b: 51 ff.).InterpretationsvorschlagVor dem Hintergrund einer funktionalen Interpretation <strong>des</strong> Begriffs der FortpflanzungsundRuhestätte, wie er insbesondere auch in § 44 Abs. 5 BNatSchG angelegt ist, wirdhier da<strong>von</strong> ausgegangen, dass bei der Beurteilung <strong>von</strong> Beschädigungen sämtliche Wirkungenzu berücksichtigen sind, welche <strong>die</strong> Funktionsfähigkeit <strong>von</strong> Fortpflanzungs- oderRuhestätten vermindern können. Dies umfasst neben Substanzverletzungen wie bspw.<strong>die</strong> Teilverfüllung <strong>von</strong> Laichgewässern auch sonstige funktionsmindernde Einwirkungenbspw. durch Schadstoffeinträge, Grundwasserstandsänderungen, akustische bzw. optischeStörreize oder Zerschneidungseffekte.Entscheidend für das Vorliegen einer Beschädigung ist <strong>die</strong> Feststellung, dass eineVerminderung <strong>des</strong> Fortpflanzungserfolgs oder der Ruhemöglichkeiten <strong>des</strong> betroffenenIndividuums oder der betroffenen Individuengruppe wahrscheinlich ist. Diesefunktional abgeleitete Definition der Beschädigung einer Lebensstätte (Fortpflanzungs-oder Ruhestätte) bedingt, dass sowohl unmittelbare materielle Verlustebzw. Beeinträchtigungen der engeren Fortpflanzungs- und Ruhestätte als auchmittelbare Beeinträchtigungen wie <strong>die</strong> Zerstörung relevanter Teile essenziellerNahrungshabitate, <strong>die</strong> Zerschneidung essenzieller Wanderkorridore oder Flugroutensowie Störwirkungen durch bspw. Lärm, Erschütterungen oder Schadstoffimmissioneneingeschlossen sind.Als essenziell werden Nahrungshabitate angesehen, welche für den Fortpflanzungserfolgbzw. für <strong>die</strong> Fitness der Individuen in der Ruhestätte maßgeblich sindund deren Wegfall dazu führt, dass <strong>die</strong> Fortpflanzungsfunktionen nicht aufrechterhalten werden können.Funktionsbeziehungen bzw. Wanderkorridore werden als essenziell angesehen,wenn sie so eng mit der Fortpflanzungs- oder Ruhefunktion verknüpft sind, dass<strong>die</strong>se ohne sie nicht aufrecht erhalten bleibt.Nahrungshabitate und Wanderkorridore sind damit insoweit zu berücksichtigen, als sie ineinem derartigen Umfang beeinträchtigt werden, dass ein Verlust oder eine wesentlicheVerminderung der Fortpflanzungsfunktionen wahrscheinlich ist. Ihre Einbeziehung istdaher stets im Zusammenhang mit der Beurteilung der Schädigungstatbestände und inAbhängigkeit <strong>von</strong> den vorhabensspezifischen Eingriffswirkungen zu prüfen. Bezüglichder Wanderkorridore ist anzumerken, dass <strong>die</strong>se stets auch im Zusammenhang mit demTötungsverbot zu betrachten sind, da in derartigen Bereichen, soweit nicht weitergehendeVermeidungsmaßnahmen vorgesehen werden, i. d. R. <strong>von</strong> signifikant erhöhten Tötungsrisikenauszugehen ist.Mittelbare Einwirkungen, bspw. durch Lärm oder Schadstoffeinträge, sind dann als Beschädigungzu verstehen, wenn durch sie <strong>die</strong> Funktionen der betroffenen Fortpflanzungs-und Ruhestätten in erheblichem Umfang vermindert oder ganz zerstört werden.Dies kann bspw. durch <strong>die</strong> dauerhafte Verlärmung und damit Funktionsminderung <strong>von</strong>13

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