10.07.2015 Aufrufe

Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des ...

Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des ...

Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Rahmenbedingungen</strong> für <strong>die</strong> <strong>Wirksamkeit</strong> <strong>von</strong> Maßnahmen <strong>des</strong> Artenschutzes bei Infrastrukturvorhaben4.1 Zielsetzung und Rechtsfolgen der Instrumente4.1.1 EingriffsregelungDie Eingriffsregelung ist ein auf <strong>die</strong> Bedürfnisse <strong>des</strong> Naturschutzes und der Landschaftspflegezugeschnittenes Folgenbewältigungssystem, welches i. d. R. im Huckepack-Verfahren,d. h. im Rahmen <strong>des</strong> jeweiligen fachrechtlichen Zulassungsverfahrens,vollzogen wird. Sie fußt auf dem Verursacherprinzip, <strong>die</strong>nt einem präventiven auf <strong>die</strong>Gesamtfläche bezogenen Naturschutz und soll dazu beitragen den Status quo der Werteund Funktionen <strong>des</strong> Naturhaushalts und <strong>des</strong> Landschaftsbil<strong>des</strong> zu bewahren. Hierzu istein strikt einzuhalten<strong>des</strong> Prüfprogramm vorgeschrieben, wonach zunächst vorrangig alleMöglichkeiten zur Vermeidung <strong>von</strong> Beeinträchtigungen auszuschöpfen sind. Danach sindnicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen)oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Soweit eine Vermeidung oder Kompensationder Beeinträchtigungen nicht vollständig möglich ist, darf der Eingriff nicht zugelassenwerden, soweit den beeinträchtigten Belangen <strong>des</strong> Naturschutzes und der Landschaftspflegein der Abwägung der Vorrang einzuräumen ist. Als „ultima ratio“ kann für nichtkompensierbare Beeinträchtigungen eine Ersatzzahlung vorgesehen werden.4.1.2 ArtenschutzDer Artenschutz <strong>die</strong>nt dem Erhalt der biologischen Vielfalt und unterstützt damit <strong>die</strong> Zieleinternationaler Abkommen, wie bspw. <strong>des</strong> 1992 in Rio de Janeiro beschlossenen Übereinkommensüber <strong>die</strong> biologische Vielfalt 1 .Zum Erhalt <strong>die</strong>ser Vielfalt sieht § 44 Abs. 1 BNatSchG Zugriffsverbote und § 44 Abs. 2Besitz- und Vermarktungsverbote 2 für besonders und streng geschützte Arten vor. Diebesonders geschützten Arten sind in § 7 Abs. 2 Nr. 13 und <strong>die</strong> streng geschützten in§ 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG definiert. Danach sind insbesondere <strong>die</strong> in Anhang IV derFFH-RL aufgelisteten Arten den streng geschützten Arten zugeordnet. Für nach § 15BNatSchG zulässige Eingriffe, zu denen Infrastrukturvorhaben i. d. R. zu zählen sind,begrenzt sich der Anwendungsbereich gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG auf <strong>die</strong> Arten <strong>des</strong>Anhang IV der FFH-RL, <strong>die</strong> wildlebenden europäischen Vogelarten sowie auf Arten, <strong>die</strong>in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG aufgeführt sind. Sind anderebesonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung einesEingriffs oder Vorhabens ein Verstoß gegen <strong>die</strong> Zugriffs, Besitz- und Vermarktungsverbotenicht vor.Das artenschutzrechtliche Schutzregime <strong>des</strong> § 44 BNatSchG beinhaltet vom Verursachereiner Beschädigung oder Störung strikt zu berücksichtigende Verbote und Ausnahmetatbestände.So ist in einem ersten Schritt zunächst zu klären, inwieweit <strong>die</strong> Tötungs-,Schädigungs- und Störungsverbote <strong>des</strong> § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt sein können.1 vgl. zu Zielen und Begründungen der Biologischen Vielfalt BMU 2007, Nationale Strategie zur biologischenVielfalt.2 Auf <strong>die</strong> in <strong>die</strong>sem Zusammenhang nicht näher eingegangen wird.55

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!