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Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des ...

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<strong>Rahmenbedingungen</strong> für <strong>die</strong> <strong>Wirksamkeit</strong> <strong>von</strong> Maßnahmen <strong>des</strong> Artenschutzes bei InfrastrukturvorhabenSchwieriger ist <strong>die</strong> Einschätzung, wenn der Tod <strong>von</strong> Tieren durch den Betrieb einer Anlageunvermeidbar herbeigeführt wird. Unabwendbare Tierkollisionen, wie sie sich durchzufälliges Hineinlaufen oder Hineinfliegen einzelner Individuen in den Verkehr nach Inbetriebnahmeeiner Straße ergeben können, sind als allgemeines Lebensrisiko anzusehenund erfüllen nicht den Verbotstatbestand <strong>des</strong> § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (vgl. auchBUNDESREGIERUNG 2007: 11). In <strong>die</strong>sem Sinne hat auch das BVerwG entschieden. Solldas Tötungsverbot nicht zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis werden, so istder Rechtsprechung gemäß das Tötungsverbot erst dann gegeben, wenn sich das Tötungsrisikovorhabensbedingt in signifikanter Weise erhöht (vgl. BVerwG, 12. März2008, 9A 3.06: RN 219). Da<strong>von</strong> kann bezogen auf Straßenbauvorhaben nur ausgegangenwerden, sofern es erstens um Tiere solcher Arten geht, <strong>die</strong> aufgrund ihrer Verhaltensweisengerade im Bereich <strong>des</strong> Vorhabens ungewöhnlich stark <strong>von</strong> den Risiken <strong>des</strong>vorhabensbedingten Straßenverkehrs betroffen sind, und sich zweitens <strong>die</strong>se besonderenRisiken durch <strong>die</strong> konkrete Ausgestaltung <strong>des</strong> Vorhabens einschließlich der geplantenVermeidungs- oder Minderungsmaßnahmen nicht beherrschen lassen (vgl. BVerwG,18. März 2009, 9 A 39.07: RN 58).Ein über das allgemeine Lebensrisiko hinaus erhöhtes Tötungsrisiko kann sich somitinsbesondere ergeben, wenn Anlagenteile beweglich sind (z.B. Flügel einer Windkraftanlage)oder Infrastrukturanlagen <strong>die</strong> Voraussetzungen für mit hohen Geschwindigkeitenbetriebene Fortbewegungsmittel (insbesondere Kraftfahrzeuge, Eisenbahnen oder Flugzeuge)schaffen und der jeweilige Anlagenstandort oder Infrastrukturabschnitt in erhöhtemMaße <strong>von</strong> entsprechend gefährdeten Arten genutzt wird. Dies kann aber auch fürunbewegliche Anlagenbestandteile gelten, welche <strong>von</strong> mobilen Tieren - zumin<strong>des</strong>t beibestimmten Sichtverhältnissen - schlecht wahrgenommen werden können wie z. B. Freileitungen,Spannseile (z. B. an Brücken), Masten, Leuchttürme oder große ungekennzeichneteGlasfronten, soweit <strong>die</strong>se aufgrund ihrer Lage, bspw. in stark frequentiertenFlugrouten eine signifikante Gefährdungserhöhung verursachen. Eine derartig signifikanteErhöhung kann aus besonderen artspezifischen Empfindlichkeiten bzw. Risiken oderbesonderen räumlichen Konfliktkonstellationen resultieren. So sind z. B. bei Arten wieSteinkauz, Schleiereule, Uhu oder Ziegenmelker besonders hohe Mortalitätsraten anStraßen nachgewiesen, <strong>die</strong> u. a. auch aus einer risikoerhöhenden Attraktionswirkung <strong>von</strong>Straßen (kleinsäugerreiche Böschungen, Aas etc.) resultieren. Besonders konfliktträchtigeräumliche Konstellationen bestehen z. B., wenn stark frequentierte Wanderkorridorewie z. B. Amphibienwanderwege, Fledermausflugrouten, Wildwechsel oder zentrale Vogelzugroutenbetroffen sind. Besteht <strong>die</strong> Gefahr einer signifikanten Erhöhung <strong>des</strong> Tötungsrisikos,so muss das vorhabensbedingte Kollisionsrisiko artspezifisch durch geeigneteVermeidungsmaßnahmen reduziert werden (vgl. KIEL 2007c: 11). Die an derartigeVermeidungsmaßnahmen zu stellenden Anforderungen sind umso größer, je bedeutsamer<strong>die</strong> betroffenen Wanderkorridore sind und je empfindlicher und gefährdeter <strong>die</strong> voraussichtlichbetroffenen Arten sind. Gelingt es auch dann nicht, das Risiko entsprechendzu minimieren, ist der Verbotstatbestand erfüllt.Für <strong>die</strong> Tötung oder Verletzung in Zusammenhang mit der Beeinträchtigung <strong>von</strong> Fortpflanzungs-und Ruhestätten wurde in § 44 Abs. 5 BNatSchG eine Sonderregelung geschaffen.Nicht unter den Verbotstabestand <strong>des</strong> § 44 Abs. 1 BNatSchG fallen danachunvermeidbare Tötungen oder der Fang <strong>von</strong> Tieren, welche sich im Zusammenhang mitder Beschädigung oder Zerstörung <strong>von</strong> Fortpflanzungsstätten ergeben, soweit deren20

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