10.07.2015 Aufrufe

Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des ...

Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des ...

Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Rahmenbedingungen</strong> für <strong>die</strong> <strong>Wirksamkeit</strong> <strong>von</strong> Maßnahmen <strong>des</strong> Artenschutzes bei Infrastrukturvorhaben• Vogelarten der Rote-Liste-Kategorien 1, 2, 3, R, I• KoloniebrüterIm weiteren Planungsverfahren soll ggf. im Einzelfall <strong>die</strong> Bearbeitung weiterer Arten geklärtwerden (Auswahlkriterien wären z. B. bedeutende lokale Population, Gefährdung imNaturraum). Die übrigen nicht „planungsrelevanten Arten“ werden als ubiquitäre Artenangesehen, welche sich in einem günstigen Erhaltungszustand befinden (vgl. KIEL2007c: 4ff.).Die Empfehlungen für das Land NRW gehen im Weiteren da<strong>von</strong> aus, dass <strong>die</strong> ubiquitärenArten bei herkömmlichen Planungsverfahren im Regelfall nicht <strong>von</strong> populationsrelevantenBeeinträchtigungen bedroht sind. Ebenso wäre bei ihnen grundsätzlich keineBeeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten zu erwarten (vgl. KIEL2007c: 5).Schleswig-Holstein sieht den Verbotstatbestand für ungefährdete Arten ohne besondereHabitatansprüche als nicht erfüllt an, wenn auf <strong>die</strong>se Arten bezogene Ausgleichsmaßnahmendurchgeführt werden. Dabei wird kein vorgezogener Ausgleich für erforderlichgehalten, da <strong>die</strong> verzögerte <strong>Wirksamkeit</strong> der Maßnahmen für <strong>die</strong> betroffenen Populationenhinnehmbar ist (vgl. LBV-SH-2009: 12).2.5.1 HandlungsempfehlungenEntsprechend den gesetzlichen Vorgaben und der aktuellen Rechtsprechung ist es nichtmöglich, ubiquitäre Arten komplett unberücksichtigt zu lassen. So hat das BVerwG klargestellt,dass <strong>die</strong> Frage, ob Brut- oder Nistplätze <strong>von</strong> ubiquitären Arten durch ein Vorhabenbetroffen sind, nicht mit der Begründung, es handele sich um irrelevante bzw. allgemeinhäufige Arten, ungeprüft gelassen werden kann (BVerwG vom 12. März 2008,9 A 3.06: RN 225). Insofern wird eine Prüfung regelmäßig erforderlich sein, <strong>die</strong> abernicht <strong>die</strong> Prüftiefe aufweisen muss, wie sie für weniger häufige oder gefährdete Artenbenötigt wird.Grundsätzlich erscheint vor <strong>die</strong>sem Hintergrund das in verschiedenen Bun<strong>des</strong>ländernpraktizierte Vorgehen empfehlenswert, eine Unterscheidung vorzunehmen zwischen Arten,welche einer detaillierten und Arten, welche i. d. R. nur einer verminderten Untersuchungstiefebedürfen. Für <strong>die</strong> Auswahl der im Rahmen <strong>von</strong> Eingriffsvorhaben im Sinne<strong>des</strong> § 44 Abs. 5 BNatSchG vertieft, d. h. Art für Art zu betrachtenden Arten bieten sichin Anlehnung an <strong>die</strong> bereits vorhandenen Leitfäden (s. o.) folgende Kriterien an:• Sämtliche in Anhang IV FFH-RL ausgewiesene Arten• Vogelarten deren Erhaltungszustand als ungünstig-unzureichend (gelb) oder ungünstig-schlecht(rot) einzustufen ist• Vogelarten der Rote-Liste-Kategorien (0) 1, 2, 3, R, V (ungünstigste Bewertung ausBun<strong>des</strong>- und Lan<strong>des</strong>liste maßgeblich, da Bun<strong>des</strong>länder, in denen <strong>die</strong> Art noch häufigervorkommt, eine besondere Verantwortung haben)27

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!