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Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des ...

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<strong>Rahmenbedingungen</strong> für <strong>die</strong> <strong>Wirksamkeit</strong> <strong>von</strong> Maßnahmen <strong>des</strong> Artenschutzes bei Infrastrukturvorhaben2.2 Erhalt der ökologischen Funktion der <strong>von</strong> einemEingriff oder Vorhaben betroffenen FortpflanzungsoderRuhestätten im räumlichen ZusammenhangSind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelartenoder solche Arten betroffen, <strong>die</strong> in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot <strong>des</strong> Absatzes 1 Nummer 3und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebenderTiere auch gegen das Verbot <strong>des</strong> Absatzes 1 Nummer 1 nicht vor, soweit <strong>die</strong> ökologischeFunktion der <strong>von</strong> dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestättenim räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (§ 44 Abs. 5 BNatSchG).Zu spezifizieren ist <strong>die</strong> fachliche Interpretation der Begriffe:• „ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestättenweiterhin erfüllt“ und• „im räumlichen Zusammenhang.“In der Begründung zum Gesetzesentwurf vom 12.12.2007 wird zum Begriff der ökologischenFunktion weiter ausgeführt: „Soweit in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführteArten oder europäische Vogelarten betroffen sind, ist der Verbotstatbestand <strong>des</strong> Absatzes1 Nr. 3 dann nicht verwirklicht, wenn sichergestellt ist, dass trotz Entnahme, Beschädigungoder Zerstörung einzelner Nester, Bruthöhlen, Laichplätze etc. <strong>die</strong> ökologischeFunktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhangweiterhin gewährleistet ist. An der ökologischen Gesamtsituation <strong>des</strong> <strong>von</strong> demVorhaben betroffenen Bereichs darf im Hinblick auf seine Funktion als FortpflanzungsoderRuhestätte keine Verschlechterung eintreten. [...] Bei Fortdauer der ökologischenFunktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im vorstehend beschriebenenSinne kann (und darf) es nicht zu einer signifikanten Beeinträchtigung <strong>des</strong> lokalen Bestandseiner besonders geschützten Art kommen“ (vgl. BUNDESREGIERUNG 2007).Der Gesetzgeber nimmt mit dem Begriff der „ökologischen Funktion“ Überlegungen derEU-Kommission auf, wonach der Grund dafür, <strong>die</strong> Fortpflanzungs- und Ruhestättenstreng zu schützen, in ihrer entscheidenden Bedeutung für den Lebenszyklus <strong>von</strong> Tierenliegt. Das Verbot unter Artikel 12 Abs. 1 lit. d) FFH-RL sollte <strong>des</strong>halb so verstanden werden,dass es darauf abzielt, <strong>die</strong> durchgehende ökologische Funktionalität <strong>die</strong>ser Stättenzu schützen, also eine erfolgreiche Fortpflanzung und ungestörte Ruhephasen der verschiedenenArten zu gewährleisten (RUBIN 2007, vgl. auch EU-KOMMISSION 2007b: 45).Mit der Gesetzesformulierung wird somit <strong>die</strong> bereits vorstehend diskutierte, weiter gefassteDefinition <strong>von</strong> Fortpflanzungs- und Ruhestätten unterstützt.Vor <strong>die</strong>sem Hintergrund kann der Begriff <strong>des</strong> Erhalts der ökologischen Funktion <strong>von</strong>Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wie folgt definiert werden:Die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten bezeichnet <strong>die</strong>Voraussetzungen für eine erfolgreiche Fortpflanzung und ungestörte Ruhephasen.15

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