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Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des ...

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<strong>Rahmenbedingungen</strong> für <strong>die</strong> <strong>Wirksamkeit</strong> <strong>von</strong> Maßnahmen <strong>des</strong> Artenschutzes bei Infrastrukturvorhaben• 2. Priorität: Der Ort der Ausgleichsmaßnahme liegt außerhalb <strong>des</strong> betroffenen Natura2000-Gebiets, aber innerhalb derselben topografischen oder landschaftlichen Einheit.Voraussetzung ist, dass das gewählte Gebiet denselben Beitrag zur ökologischenStruktur und / oder Funktionalität <strong>des</strong> Netzes leisten kann wie das ursprünglicheGebiet. Soweit das gewählte Gebiet nicht bereits als Natura-2000-Gebiet ausgewiesenist, wäre eine entsprechende Unterschutzstellung erforderlich.• 3. Priorität: Der Ort der Ausgleichsmaßnahme liegt außerhalb <strong>des</strong> im Rahmen <strong>von</strong>Natura 2000 ausgewiesenen Gebiets und innerhalb einer anderen topografischenoder landschaftlichen Einheit. Das ausgewählte Gebiet muss innerhalb derselbenbiogeographischen Region bzw. bei Vogelschutzgebieten innerhalb <strong>des</strong>selben Verbreitungsgebiets,an derselben Zugroute oder in demselben Überwinterungsgebietder betroffenen Vogelarten liegen.(vgl. EU-KOMMISSION 2007a: 20, 21)Die Maßnahmen zur Kohärenzsicherung sollen bereits zu dem Zeitpunkt wirksam sein,an dem <strong>die</strong> Beschädigung <strong>des</strong> Gebietes eintritt. Zeitliche Verzögerungen sind nur zulässig,wenn <strong>die</strong>s das Ziel – „keine Nettoverluste“ für <strong>die</strong> Kohärenz <strong>des</strong> Netzes Natura 2000– nicht in Frage stellt. Als nicht zulässig werden durch <strong>die</strong> EU-Kommission zeitliche Verzögerungenangesehen, welche einen Verlust nach Anhang II FFH-RL oder Anhang IVogelschutzrichtlinie geschützter Arten zur Folge haben. Dies gilt vor allem für den Fall,dass prioritäre Arten betroffen sind. Soweit zeitliche Entwicklungsverzögerungen durcheine vorgezogene Maßnahmenrealisierung nicht vollständig vermeidbar sind, ist ein zusätzlicherAusgleich für zwischenzeitlich eintretende Verluste zu erwägen (vgl. EU-KOMMISSION 2007a: 22).4.5 Zusammenfassende Betrachtung der MaßnahmentypenDie vorstehenden Ausführungen haben verdeutlicht, dass sich <strong>die</strong> Rechtsgrundlagen,Betrachtungsgegenstände sowie funktionalen, räumlichen und zeitlichen Anforderungenan <strong>die</strong> einzelnen Maßnahmentypen deutlich unterscheiden. Einen zusammenfassendenÜberblick gibt noch einmal <strong>die</strong> nachfolgende Tabelle.Die unterschiedlichen Anforderungen stehen einer multifunktionalen Nutzung der zu denVerursacherpflichten zu zählenden Maßnahmen (Eingriffsregelung, besonderer Artenschutz,FFH-Verträglichkeitsprüfung) nicht entgegen (vgl. auch § 15 Abs. 2 Satz 4BNatSchG). Die jeweils spezifischen Anforderungen müssen hierzu jedoch in der Summeerfüllt sein. Damit <strong>die</strong>s gewährleistet ist, empfiehlt es sich <strong>die</strong> Planung ausgehend <strong>von</strong>den Maßnahmen mit den spezifischsten Anforderungen zu beginnen. Dies sind vor allem<strong>die</strong> vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen <strong>des</strong> Artenschutzes sowie ggf. erforderlicheKohärenzsicherungsmaßnahmen. So sind zunächst Maßnahmen zu entwickeln, welcheden artspezifischen und zeitlichen Anforderungen <strong>des</strong> Artenschutzrechts genügen sowieggf. den Anforderungen an <strong>die</strong> Sicherung der Kohärenz <strong>des</strong> Netzes Natura 2000. DieseMaßnahmen werden i. d. R. zugleich gewisse Funktionen <strong>von</strong> Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmender Eingriffsregelung übernehmen können und bilden das unverzichtbare68

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