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Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des ...

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<strong>Rahmenbedingungen</strong> für <strong>die</strong> <strong>Wirksamkeit</strong> <strong>von</strong> Maßnahmen <strong>des</strong> Artenschutzes bei Infrastrukturvorhabensen. Den zuständigen Behörden wird mit <strong>die</strong>ser Regelung <strong>die</strong> Möglichkeit eröffnet, einVorhaben trotz Erfüllung der Verbotstatbestände zuzulassen. Die Möglichkeit einer Ausnahmeist dabei an folgende Voraussetzungen geknüpft:• Es darf keine zumutbare Alternative geben.• Es müssen entsprechende Rechtfertigungsgründe vorliegen, d h. für das Vorhabenmüssen zwingende Gründe <strong>des</strong> überwiegenden öffentlichen Interesses sprechen,einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art (vgl.§ 4 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5) oder das Vorhaben muss im Interesse der Gesundheit<strong>des</strong> Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Lan<strong>des</strong>verteidigungund <strong>des</strong> Schutzes der Zivilbevölkerung sein, oder maßgeblich günstige Auswirkungenauf <strong>die</strong> Umwelt haben (vgl. § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4).• Der Erhaltungszustand der Populationen der betroffenen Art darf sich nicht verschlechtern(soweit nicht Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG weitergehendeAnforderungen enthält).Bereits <strong>die</strong> Nichteinhaltung einer <strong>die</strong>ser Bedingungen kann dazu führen, dass eine Ausnahmenicht erteilt werden kann.Artikel 16 Abs. 3 FFH-RL und Artikel 9 Abs. 2 VS-RL sind bei den Ausnahmen zu beachten.Diese Regelungen beinhalten insbesondere behördliche Dokumentationspflichten zuden Ausnahmen sowie Meldepflichten an <strong>die</strong> EU.2.6.1 Zumutbare AlternativeIn der Planungspraxis wird als erstes zu prüfen sein, ob eine zumutbare Alternative vorliegt,mit der sich das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände vermeidenoder signifikant vermindern lässt.In Anlehnung an <strong>die</strong> Rechtsprechung zur FFH-Verträglichkeitsprüfung wird da<strong>von</strong> auszugehensein, dass eine Alternative vorzugswürdig ist, wenn sich mit ihr <strong>die</strong> Planungszieleohne Eintreten der Verbotstatbestände oder mit einer signifikanten Verringerung der <strong>die</strong>Verbotstatbestände auslösenden Beeinträchtigungen verwirklichen lassen. Eine Alternativenlösungsetzt voraus, dass sich <strong>die</strong> zulässigerweise verfolgten Planungsziele trotzggf. hinnehmbarer Abstriche auch erreichen lassen (vgl. bezogen auf den Alternativenvergleichin der FFH-Verträglichkeitsprüfung BVerwG 12. März 2008, 9 A 3.06: RN. 170ff.).Als Alternativen können sowohl alternative Standorte bzw. Linienführungen, als auchtechnische Modifikationen in der Vorhabensausgestaltung (z. B. lichte Höhe und Weite<strong>von</strong> Brückenbauwerken, Anlage <strong>von</strong> Querungshilfen etc.) angesehen werden. Bei letzterenbesteht ein fließender Übergang zu den Vermeidungsmaßnahmen, welche jedochgleichfalls zumutbar sein müssen.Planungsalternativen müssen nicht erschöpfend, sondern nur so weit ausgearbeitet unduntersucht werden, dass sich sicher einschätzen lässt, ob sie habitat- oder artenschutzrechtlichesBeeinträchtigungspotenzial bergen und ob sich aufgrund <strong>des</strong>sen <strong>die</strong> Vor-30

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