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Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des ...

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<strong>Rahmenbedingungen</strong> für <strong>die</strong> <strong>Wirksamkeit</strong> <strong>von</strong> Maßnahmen <strong>des</strong> Artenschutzes bei InfrastrukturvorhabenDies beinhaltet auch <strong>die</strong> Einbeziehung (zumutbarer) vorhabensbezogener Möglichkeitenzur Vermeidung <strong>von</strong> Beeinträchtigungen (Schadensbegrenzung). Soweit erhebliche Beeinträchtigungenzu erwarten sind, ist das Infrastrukturvorhaben entsprechend der Regelung<strong>des</strong> § 34 Abs. 2 BNatSchG unzulässig. Ausnahmen sind nach § 34 Abs. 3-5 BNatSchG möglich:• Soweit zumutbare Alternativen den mit dem Projekt verfolgten Zweck an andererStelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind,• <strong>die</strong> Planung aus zwingenden Gründen <strong>des</strong> überwiegenden öffentlichen Interesses,einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und• alle notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass <strong>die</strong> Kohärenz<strong>von</strong> Natura 2000 weiterhin gewahrt bleibt.4.1.4 Gebietsmanagement für Natura 2000-GebieteGemäß Artikel 6 Abs. 1 FFH-RL legen <strong>die</strong> Mitgliedsstaaten geeignete Erhaltungsmaßnahmenfest, <strong>die</strong> den ökologischen Erfordernissen der in den jeweiligen Gebieten vorkommendennatürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und den Arten nach Anhang IIFFH-RL bzw. Anh. 1 und Art. 4 der VSRL entsprechen. Der Begriff „Erhaltung“ umfasstdabei alle Maßnahmen, <strong>die</strong> erforderlich sind, um <strong>die</strong> natürlichen Lebensräume und Populationenwildlebender Tier- und Pflanzenarten in einem günstigen Erhaltungszustand zuerhalten oder <strong>die</strong>sen wiederherzustellen. Mit dem Begriff „ökologische Erfordernisse“werden alle für <strong>die</strong> Gewährleistung eines günstigen Erhaltungszustands erforderlichenökologischen Faktoren umschrieben. Sie sind im konkreten Einzelfall auf der Grundlagewissenschaftlicher Erkenntnisse zu bestimmen. Die erforderlichen Maßnahmen könnenin Bewirtschaftungsplänen (Managementplänen) oder durch sonstige geeignete rechtliche,vertragliche oder administrative Regelungen festgelegt werden (vgl. EU-KOMMISSION2000: 16 ff.).Gemäß Artikel 6 Abs. 2 FFH-RL sind zudem geeignete Maßnahmen zu treffen, um in denbesonderen Schutzgebieten <strong>die</strong> Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und derHabitate der Arten sowie Störungen <strong>von</strong> Arten, für welche <strong>die</strong> Gebiete ausgewiesen wordensind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich auf <strong>die</strong> Ziele der FFH-RL erheblichauswirken 1 . Diese Maßnahmen sind präventiv zu ergreifen, d. h. umzusetzen bevor einvorhersehbares Ereignis zu einer Verschlechterung oder erheblichen Störung führt. DieBewertung <strong>von</strong> Verschlechterungen oder Störungen erfolgt auf der Grundlage <strong>des</strong> Erhaltungszustandsder betreffenden Arten und Lebensräume.1 Hieraus ergibt sich im Übrigen für den Mitgliedsstaat auch eine Verpflichtung, einer Verschlechterung<strong>des</strong> Gebietes aufgrund der natürlichen Entwicklung durch Verbuschung, Verlandung o.ä. entgegen zuwirken (vgl. Urteil <strong>des</strong> EuGH v. 20.10.2005, C-6/04, RN. 34)57

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