10.07.2015 Aufrufe

Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des ...

Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des ...

Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Rahmenbedingungen</strong> für <strong>die</strong> <strong>Wirksamkeit</strong> <strong>von</strong> Maßnahmen <strong>des</strong> Artenschutzes bei Infrastrukturvorhaben6 ZusammenfassungMit der sog. „Kleinen Novelle“ <strong>des</strong> BNatSchG wurden <strong>die</strong> artenschutzrechtlichen Regelungen<strong>des</strong> Naturschutzgesetzes an <strong>die</strong> entsprechenden europarechtlichen Vorgaben derFFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie angepasst. Dabei wurde mit dem§ 44 Abs. 5 BNatSchG 1 <strong>die</strong> Möglichkeit eröffnet, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen(bzw. CEF-Maßnahmen) festzusetzen, um zu gewährleisten, dass <strong>die</strong> ökologische Funktionder <strong>von</strong> einem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätteneuropäisch geschützter Arten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.Das FuE-Vorhaben „<strong>Rahmenbedingungen</strong> für <strong>die</strong> <strong>Wirksamkeit</strong> <strong>von</strong> Maßnahmen <strong>des</strong> Artenschutzesbei Infrastrukturvorhaben“ soll zur Klärung beitragen, welche fachlichen Anforderungenan vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen zu stellen sind und welche Möglichkeitenund Grenzen für <strong>die</strong> Realisierung derartiger Maßnahmen bestehen. Dies beinhaltetu. a.:• <strong>die</strong> fachliche Interpretation nicht eindeutig definierter Begriffe <strong>des</strong> artenschutzrechtlichenKontextes,• <strong>die</strong> Entwicklung allgemeiner naturschutzfachlicher Anforderungen an vorgezogeneAusgleichsmaßnahmen und• <strong>die</strong> Konkretisierung der Anforderungen an vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen amBeispiel repräsentativ ausgewählter Arten.Fachliche und rechtliche GrundlagenDie zentrale Regelung für vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen ist § 44 Abs. 5BNatSchG. Danach liegt ein Verstoß gegen das Verbot <strong>des</strong> Absatzes 1 Nr. 3 (Beschädigung<strong>von</strong> Fortpflanzungs- und Ruhestätten) und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbareBeeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot <strong>des</strong> Absatzes1 Nr. 1 (Tötungsverbot) nicht vor, soweit <strong>die</strong> ökologische Funktion der <strong>von</strong> demEingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichenZusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich können hierzu auch vorgezogeneAusgleichsmaßnahmen vorgesehen werden.Die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten bezeichnet <strong>die</strong> Voraussetzungenfür eine erfolgreiche Fortpflanzung und ungestörte Ruhephasen. Sie isti. d. R. dann weiterhin erfüllt, wenn <strong>die</strong> erforderlichen Habitatstrukturen in gleicher Qualitätund Größe erhalten bleiben bzw. nachgewiesen oder mit Sicherheit angenommenwerden kann, dass keine Minderung <strong>des</strong> Fortpflanzungserfolgs bzw. der Ruhemöglichkeiten<strong>des</strong> Individuums bzw. der Individuengemeinschaft der betroffenen FortpflanzungsoderRuhestätten eintritt.1 Ursprünglich § 42 Abs. 5 BNatSchG (alte Fassung).80

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!