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Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des ...

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<strong>Rahmenbedingungen</strong> für <strong>die</strong> <strong>Wirksamkeit</strong> <strong>von</strong> Maßnahmen <strong>des</strong> Artenschutzes bei Infrastrukturvorhaben<strong>die</strong> geplanten landschaftspflegerischen Maßnahmen auf großen Flächen gezielt weiterentwickeltwerden (vgl. BVerwG 12. März 2008, 9A 3.06: 258).Die weite Verbreitung und Häufigkeit der ubiquitären Arten bedingt, dass Infrastrukturvorhabeni. d. R. eine Beschädigung und Zerstörung <strong>von</strong> Fortpflanzungsstätten <strong>die</strong>serArten zur Folge haben. Zur Beurteilung, ob Verbotstatbestände erfüllt sind, ist danninsbesondere zu klären, inwieweit <strong>die</strong> ökologische Funktion der betroffenen Brutstandorteim räumlichen Zusammenhang erhalten werden kann. Da ubiquitäre Vogelarten keinebesonderen Habitatanforderungen stellen, wird da<strong>von</strong> ausgegangen, dass <strong>die</strong> im Rahmender Eingriffsregelung erforderlichen Kompensationsmaßnahmen zur Bewahrung <strong>des</strong>Status-quo <strong>von</strong> Natur und Landschaft ausreichend sind, um <strong>die</strong> ökologische Funktion derbetroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang zu erhalten.Der räumliche Zusammenhang ist für <strong>die</strong>se Arten so weit zu fassen, dass bis zur vollen<strong>Wirksamkeit</strong> der Kompensationsmaßnahmen möglicherweise auftretende, vorübergehendeVerluste an Brutrevieren nicht zu einer Einschränkung der ökologischen Funktionim räumlichen Zusammenhang führen. Darüber hinaus werden <strong>die</strong>se Arten häufig auch<strong>von</strong> den vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen für gefährdetere Arten profitieren.Der Verbotstatbestand der Tötung kann im Zusammenhang mit Infrastrukturvorhabeninsbesondere durch Fahrzeugkollisionen sowie bei der baubedingten Zerstörung <strong>von</strong>Brutstandorten auftreten. Da <strong>die</strong> ubiquitären Vogelarten i. d. R. keine klar abgrenzbaren,stark frequentierten Flugrouten aufweisen und <strong>die</strong> Arten definitionsgemäß in sehr hohenBestandszahlen vorkommen, ist ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko nicht zu erwarten.Baubedingte Tötungsrisiken sind durch entsprechende Bauzeitenregelungen zu vermeiden.Als Fazit bleibt festzuhalten, dass <strong>die</strong> ubiquitären Arten aus Gründen der Rechtssicherheitim Prüfprozess mitgeführt werden sollten, hier aber mit deutlich verringerter Prüftiefebehandelt werden können und sich i. d. R. Argumente für ein Nichteintreten der Verbotstatbeständeergeben werden.Im Regelfall wird sich vor Beginn <strong>des</strong> LBP und der artenschutzrechtlichen Prüfung <strong>die</strong>Durchführung eines Scoping empfehlen, in dem festgelegt wird, welche Arten in welcherUntersuchungstiefe im jeweiligen Einzelfall zu betrachten sind. Dabei sind ggf. auchFestlegungen für weitere, naturschutzfachlich bedeutsame und nicht den speziellen artenschutzrechtlichenRegelungen unterfallende Arten (z. B. regional wertgebende Arten,Zeigerarten, Indikatorarten) zu treffen, welche im Rahmen der Eingriffsregelung alsSchutzgut / Teilbereich „Pflanzen und Tiere“ entsprechend der üblichen Operationalisierung<strong>des</strong> Naturhaushalts in Form einer geeigneten und repräsentativen Auswahl abgedecktbzw. bearbeitet werden.2.6 AusnahmevoraussetzungenDie erforderlichen Vorraussetzungen für eine Ausnahme <strong>von</strong> den Verbotstatbeständensind nicht primärer Gegenstand <strong>des</strong> Forschungsvorhabens und werden daher nur übersichtsartigdargestellt.Soweit artenschutzrechtliche Verbote <strong>des</strong> § 44 BNatSchG erfüllt sind, wird in § 45 Abs. 7BNatSchG <strong>die</strong> Möglichkeit eröffnet, im Einzelfall Ausnahmen <strong>von</strong> den Verboten zuzulas-29

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