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Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des ...

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<strong>Rahmenbedingungen</strong> für <strong>die</strong> <strong>Wirksamkeit</strong> <strong>von</strong> Maßnahmen <strong>des</strong> Artenschutzes bei Infrastrukturvorhaben1 EinleitungSchwerpunkt <strong>des</strong> F+E-Vorhabens ist <strong>die</strong> Ermittlung der fachlichen <strong>Rahmenbedingungen</strong>,welche für <strong>die</strong> Durchführung und <strong>Wirksamkeit</strong> vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen entscheidendsind.Ausgangspunkt hierfür ist eine seit Februar 2007 vorliegende Interpretationshilfe der EU-KOMMISSION (2007b) zur Umsetzung der Anforderungen der Artikel 12, 13 und 16 derFFH-RL (Guidance document on the strict protection of animal species of Communityinterest under the Habitats Directive 92/43/EEC, Final Version, Februar 2007) sowie <strong>die</strong>verabschiedete BNatSchG-Novelle vom 12.12.07.Das o. g. „Guidance document“ sieht <strong>die</strong> Möglichkeit vor, sogenannte CEF-Maßnahmen(measures that ensure the continued ecological functionality) bei der Beurteilung derVerbotstatbestände der Artikel 12 und 13 FFH-RL zu berücksichtigen. Danach könnenweitergehende konfliktmindernde und funktionserhaltende Maßnahmen, welche <strong>die</strong> kontinuierlicheFunktionsfähigkeit einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte gewährleisten, dazubeitragen, dass <strong>die</strong> Verbotstatbestände der Artikel 12 und 13 FFH-RL nicht eintretenund entsprechend keine Befreiung nach Artikel 16 FFH-RL erforderlich ist.“Maßnahmen, <strong>die</strong> im Falle <strong>von</strong> Projekten / Tätigkeiten mit möglichen Auswirkungen aufFortpflanzungs- und Ruhestätten zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität<strong>die</strong>ser Stätten <strong>die</strong>nen, müssen den Charakter <strong>von</strong> schadensbegrenzendenMaßnahmen haben (d. h. auf eine Minimierung, wenn nicht gar <strong>die</strong> Beseitigung der negativenAuswirkungen abzielen). Sie können aber auch Maßnahmen einbeziehen, <strong>die</strong> aktivzur Verbesserung oder Erweiterung einer bestimmten Fortpflanzungs- oder Ruhestättebeitragen, so dass es zu keinem Zeitpunkt zu einer Reduzierung oder einem Verlust derökologischen Funktionalität <strong>die</strong>ser Stätte kommt. Solange <strong>die</strong>se Bedingung erfüllt ist und<strong>die</strong> entsprechenden Vorgänge <strong>von</strong> den zuständigen Behörden kontrolliert und überwachtwerden, braucht nicht auf Artikel 16 zurückgegriffen werden (EU-KOMMISSION 2007b: 55).Die vorstehend zitierten Interpretationshinweise der EU-Kommission haben auch Einganggefunden in <strong>die</strong> aufgrund eines Urteils <strong>des</strong> Europäischen Gerichtshofs (RechtssacheC-98/03) erforderliche Novellierung <strong>des</strong> BNatSchG. Das am 12.12.07 verabschiedeteGesetz <strong>die</strong>nt der Anpassung <strong>des</strong> deutschen Artenschutzrechtes an <strong>die</strong> europäischenBestimmungen und soll dabei zugleich bestehende und <strong>von</strong> der Europäischen Kommissionanerkannte Spielräume bei der Auslegung der artenschutzrechtlichen Vorschriftender FFH-Richtlinie nutzen und rechtlich absichern, um für <strong>die</strong> Betroffenen akzeptable undim Vollzug praktikable Ergebnisse bei der Anwendung der Verbotsbestimmungen zu erzielen.In <strong>die</strong> letzte Novellierung <strong>des</strong> BNatSchG vom 29.07.2009 wurden <strong>die</strong>se artenschutzrechtlichenVorschriften inhaltlich unverändert übernommen (vgl. Gesetz zur Neuregelung<strong>des</strong> Rechts <strong>des</strong> Naturschutzes und der Landschaftspflege, 29.07.2009 BGBl. INr. 51/2009: 2542). So liegt entsprechend § 44 Abs. 5 BNatSchG ein Verstoß gegen <strong>die</strong>artenschutzrechtlichen Verbote nicht vor, wenn <strong>die</strong> ökologische Funktion der <strong>von</strong> demEingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätte im räumlichen Zusammenhangweiterhin erfüllt werden kann. Soweit erforderlich, können zu <strong>die</strong>semZweck auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden.1

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