10.07.2015 Aufrufe

Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des ...

Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des ...

Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Rahmenbedingungen</strong> für <strong>die</strong> <strong>Wirksamkeit</strong> <strong>von</strong> Maßnahmen <strong>des</strong> Artenschutzes bei InfrastrukturvorhabenMaßnahmentyp (Instrument/Rechtsgrundlage)Zielsetzung Bezugsgegenstand Räumliche Anforderungen Zeitliche AnforderungenErsatz für Biotope strenggeschützter Arten(Eingriffsregelung§ 19 Abs. 3 BNatSchG) 1Gleichartige und gleichwertigeWiederherstellung der Biotopestreng geschützter Arten. I.d.R.Bestandteil der o.g. Ausgleichsundggf. Ersatzmaßnahmen.(Essenzielle) Biotope streng geschützterArten.Funktionaler Bezug zu den betroffenenlokalen Populationen.Fachlich gesehen müssen <strong>die</strong>Maßnahmen so zeitnah durchgeführtwerden, dass es nicht zuunwiederbringlichen Verlusten derstreng geschützten Arten kommt.Maßnahmen zur Kohärenzsicherung(§ 34 BNatSchG)Ausgleich für Verluste und Beeinträchtigungen<strong>von</strong> Lebensräumenund Arten in einem der Beeinträchtigungadäquaten Umfang, so dass<strong>die</strong> ökologische Kohärenz <strong>des</strong>Netzes Natura 2000 vollständigerhalten bleibt.Lebensräume und Arten der AnhängeI und II FFH-RL sowie Vogelarten<strong>des</strong> Anhang I VS-RL undZugvogelarten <strong>des</strong> Art. 4 Abs. 2VS-RL innerhalb <strong>von</strong> Natura 2000-Gebieten.Möglichst Bezug zum betroffenenNatura 2000-Gebiet. Min<strong>des</strong>tensLage innerhalb derselben biogeografischenRegion und konkreterBezug zum bestehenden NetzNatura 2000.Maßnahmen sollten i.d.R. zu demZeitpunkt wirksam sein, an dem<strong>die</strong> Beeinträchtigung der Lebensräumeund Arten eintritt. Im Einzelfallkönnen zeitliche Entwicklungsverzögerungentolerierbar sein,wenn der Beitrag <strong>des</strong> Gebieteszum Netz Natura 2000 trotzdemvollständig gewahrt bleibt.Maßnahmen <strong>des</strong> GebietsmanagementsErhaltungsmaßnahmen(Art. 6 Abs. 1 FFH-RL)Maßnahmen zur Bewahrung oderWiederherstellung eines günstigenErhaltungszustands der natürlichenLebensräume und Arten.Lebensräume und Arten der AnhängeI und II FFH-RL sowie Vogelarten<strong>des</strong> Anhang I VS-RL undZugvogelarten <strong>des</strong> Art. 4 Abs. 2VS-RL innerhalb <strong>von</strong> Natura 2000-Gebieten.Maßnahmen konkret bezogen auf<strong>die</strong> Arten und Lebensräume in denjeweiligen Natura 2000-Gebieten.Dabei können für <strong>von</strong> außerhalbzu erwartende Einwirkungen auchMaßnahmen außerhalb <strong>des</strong> Gebietserforderlich sein.Zeithorizont einzelfallspezifischdurch <strong>die</strong> für das Gebiet festgelegtenErhaltungsziele und Managementplänegeregelt. Bei sich abzeichnendenVerschlechterungen<strong>des</strong> Erhaltungszustands immerHandlungsbedarf (s.u.).1 Mit Inkrafttreten <strong>des</strong> neuen BNatSchG zum 01.03.2010 entfällt <strong>die</strong>se Regelung (vgl. Gesetz zur Neuregelung <strong>des</strong> Rechts <strong>des</strong> Naturschutzes und der Landschaftspflege, vom29.07.2009 BGBl. I Nr. 51/2009 S. 2542)72

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!