10.07.2015 Aufrufe

Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des ...

Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des ...

Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Rahmenbedingungen</strong> für <strong>die</strong> <strong>Wirksamkeit</strong> <strong>von</strong> Maßnahmen <strong>des</strong> Artenschutzes bei Infrastrukturvorhabentungsmatrices (vgl. SCHNITTLER et al. 2006) anbietet (KIEL 2007c: 19f.). Relevante Kriteriensind danach:• der Zustand der Population,• <strong>die</strong> vorhandenen Habitatqualitäten (quantitativ und qualitativ),• vorhandene BeeinträchtigungenIm Weiteren sind <strong>die</strong> vorhabensbedingten Veränderungen zu prognostizieren.Grundsätzlich ist in <strong>die</strong>sem Zusammenhang anzumerken, dass <strong>die</strong>ser Sachverhalt ameinfachsten bei einer kleinräumigen, auf das konkrete Vorhaben bezogenen, pragmatischenAbgrenzung der lokalen Population beurteilt werden kann, da in <strong>die</strong>sem Fall zumeistgeeignete Datengrundlagen vorliegen. Bei einer großflächigen Abgrenzung kannbereits <strong>die</strong> Beurteilung <strong>des</strong> Ausgangszustands auf Grund <strong>von</strong> Datenlücken Problemeaufwerfen. Zudem wird es für eine sachgerechte Beurteilung, insbesondere auch vordem Hintergrund <strong>des</strong> Kriteriums der Beeinträchtigung, erforderlich sein, neben dem <strong>die</strong>Beurteilung auslösenden Vorhaben, auch weitere Vorhaben oder Nutzungsänderungenzu berücksichtigen, deren Effekte in der Summe zu einer Verschlechterung <strong>des</strong> Erhaltungszustandsführen können. Der Bezugsraum ergibt sich dabei durch <strong>die</strong> Abgrenzungder lokalen Population. Eine kleinräumige Abgrenzung ist somit auch <strong>die</strong>sbezüglichvorteilhaft.Bei der Beurteilung der Störungsverbote sind vorgesehene Vermeidungsmaßnahmen zuberücksichtigen. Ebenso erscheint es sinnvoll, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen(CEF-Maßnahmen) mit einzubeziehen, auch wenn <strong>die</strong>s in § 44 Abs. 5 BNatSchG fürStörungstatbestände nicht explizit vorgesehen ist. Vorgezogener Ausgleich muss dazuführen, dass <strong>die</strong> Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang ihreökologische Funktion behalten. Wenn dem so ist, weil durch <strong>die</strong> vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmennegative Effekte <strong>von</strong> Störungen auf <strong>die</strong> ökologische Funktion <strong>von</strong>Fortpflanzungs- oder Ruhestätten nicht zum Tragen kommen, wird sich der Erhaltungszustandder lokalen Population auch nicht verschlechtern.In <strong>die</strong>sem Sinne ist auch das BVerwG zu interpretieren, welches am Beispiel der Klappergrasmückezu dem Schluss kommt, dass „unter Berücksichtigung vorgesehenerKompensationsmaßnahmen nicht erkennbar ist, dass sich der Erhaltungszustand derlokalen Population der Klappergrasmücke verschlechtern wird, zumal <strong>die</strong> Kompensationsmaßnahmenüberwiegend schon baubegleitend ins Werk gesetzt werden müssen“(vgl. BVerwG 12. März 2008, 9A 3.06: RN 259).2.5 Zu berücksichtigen<strong>des</strong> ArtenspektrumIn § 44 Abs. 5 BNatSchG wird der Anwendungsbereich der Verbotstatbestände für nach§ 15 BNatSchG zugelassene Eingriffe sowie nach den Vorschriften <strong>des</strong> Baugesetzbucheszulässige Vorhaben im Sinne <strong>des</strong> § 21 Abs. 2 Satz 1 auf europäische Vogelarten,25

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!