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Migrationsleitfaden Version 3.0

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tatsächlich bestehen. Wo eines der aufgezeigten Rechtsprobleme auftritt, kann der <strong>Migrationsleitfaden</strong><br />

eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen. Hier müssen die Behörden<br />

auf Rechtsämter, Rechtsabteilungen oder externen Sachverstand, insbesondere<br />

Rechtsanwälte zurückgreifen. Dies gilt auch für die Vertragsgestaltung im Einzelfall.<br />

4 Vertragsrecht<br />

4.1 Einleitung<br />

Ein regelmäßig gegen den Einsatz von OSS vorgebrachtes Argument betrifft die<br />

angeblich unklaren Vertragsverhältnisse. Anbieter proprietärer Programme weisen oft<br />

darauf hin, dass Behörden bei ihrem Vertriebsmodell alles aus einer Hand erwerben<br />

können, wodurch die Ansprechpartner für die Behörden fest stehen, während der Nutzer<br />

bei OSS einer dezentralen, weltweit verstreuten Entwicklergemeinschaft<br />

gegenüberstehe, sodass die Verantwortlichen, etwa bei einem Haftungs- oder<br />

Gewährleistungsfall, nicht zu erreichen seien. Betrachtet man die Vertragsverhältnisse<br />

beim Erwerb von OSS im Einzelnen, so erweist sich das Argument als nicht stichhaltig.<br />

In der typischen Fallgestaltung, in der eine Behörde OSS bei einem Zwischenhändler<br />

oder Serviceanbieter erwirbt, um sie bestimmungsgemäß einzusetzen, kommt es nur zu<br />

einem Vertragsschluss mit ebendiesem Zwischenhändler oder Serviceanbieter. Die<br />

rechtliche Situation ist dann weder komplexer noch rechtlich nachteilhafter als bei<br />

proprietärer Software.<br />

Bei Softwareüberlassungsverträgen sind grundsätzlich zwei Vertragsgegenstände zu<br />

unterscheiden: Die Software als solche, also die Bits und Bytes und die Nutzungsrechte<br />

an der Software, welche oftmals entsprechend internationaler Sprachgewohnheiten als<br />

Einräumung einer "Lizenz" bezeichnet wird. Die Lizenz kann dem Nutzer Unterschiedliches<br />

gestatten. Sie kann das einfache Laufenlassen der Software gestatten, sie kann<br />

dem Nutzer aber auch Entwicklungs- und Vertriebsbefugnisse einräumen. Proprietäre<br />

Softwarelizenzen erlauben in der Regel nur das Ablaufenlassen des Programms; OSS-<br />

Lizenzen sind demgegenüber durch besonders weitgehende Rechtseinräumungen gekennzeichnet.<br />

Typischerweise erhält der Nutzer von OSS die Software als solche nicht direkt von den<br />

Rechtsinhabern, also den Inhabern der geistigen Eigentumsrechte an OSS - das sind die<br />

Entwickler oder Unternehmen, die die Programme erstellt haben. Der Nutzer wird in aller<br />

Regel eine Distribution erwerben, und zwar entweder vom Distributor direkt oder von<br />

einem Dienstleister. Gerade für kleinere Behörden ebenfalls denkbar, aber praktisch<br />

weniger relevant, dürfte der Erwerb einer Distribution im Einzelhandel sein. In allen genannten<br />

Konstellationen fallen der Erwerb der Rechte vom Rechtsinhaber einerseits und<br />

der Erwerb der Bits und Bytes andererseits auseinander. Es handelt sich deshalb typischerweise<br />

um ein Dreipersonenverhältnis zwischen Nutzer, Rechtsinhaber und Zwischenhändler<br />

(Distributor, Softwarehaus, Beratungsunternehmen, Einzelhandel, Dienstleister)<br />

mit jeweils rechtlich unabhängigen Vertragsverhältnissen:<br />

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