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Migrationsleitfaden Version 3.0

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Beim Abschluss eines „Indemnification Program― oder „Assurance Program― mit dem<br />

Distributor sollte deshalb im Einzelnen geprüft werden, ob sich hieraus zusätzliche<br />

Ansprüche des Kunden gegenüber dem Anbieter ergeben. Diese können beispielsweise<br />

darin bestehen, dass sich der Anbieter zur aktiven Unterstützung des Kunden in Rechtsstreitigkeiten<br />

mit Dritten verpflichtet oder dass für den Fall einer Patentverletzung des<br />

Kunden auf das Patentportfolio des Distributors oder weiterer vertraglich verbundener<br />

Parteien zur Verteidigung zurückgegriffen werden kann.<br />

Liegen Mängel vor, so kann die Behörde in erster Linie Nacherfüllung verlangen. Schlägt<br />

diese Nacherfüllung fehl, dann hat der Käufer die Auswahl unter mehreren Ansprüchen.<br />

Er kann vom Vertrag zurücktreten (§§ 440, 323 BGB). Als Alternative steht dem Erwerber<br />

das Recht zu, am Vertrag zwar festzuhalten, den Kaufpreis aber zu mindern<br />

(§ 441 BGB). Schließlich hat der Käufer auch einen Anspruch auf Schadensersatz auf<br />

Grundlage der §§ 280, 440 BGB, wenn der Zwischenhändler – was gesetzlich vermutet<br />

wird – den Schaden zu vertreten hat. Zu vertreten hat der Schuldner dabei regelmäßig<br />

auch leichte Fahrlässigkeit.<br />

Auch für Schäden an sonstigen Rechtsgütern der Behörde, insbesondere Hardware oder<br />

andere Software, hat der Zwischenhändler grundsätzlich zu haften. Die Behörde kann in<br />

diesem Fall Ersatz ihres Schadens verlangen; Anspruchsgrundlage ist § 280 BGB. Voraussetzung<br />

ist wiederum, dass der Zwischenhändler den Schaden zu vertreten hat. Ein<br />

Verschulden wird aber auch hier grundsätzlich vermutet; es ist Aufgabe des Verkäufers,<br />

sich zu entlasten.<br />

Von dieser gesetzlichen Verteilung des Haftungs- und Gewährleistungsrisikos können<br />

die Parteien innerhalb bestimmter Grenzen abweichen. Zwischenhändler versuchen<br />

oftmals unter Verweis auf die üblichen Lizenzklauseln in Open Source Lizenzen, eine für<br />

sie günstigere vertragliche Regelung durchzusetzen und die Haftung und Gewährleistung<br />

weitestgehend auszuschließen. Entsprechende Ausschlussklauseln sind aber in<br />

aller Regel nicht gerechtfertigt, da die Zwischenhändler die Software entgeltlich<br />

weitergeben. Behörden sollten sich hier keinesfalls auf einen Ausschluss ihrer<br />

Ansprüche einlassen, sondern auf der Beibehaltung der gesetzlichen Standards<br />

bestehen. Im Übrigen ist zugunsten der Behörde zu beachten, dass gerade in Standardverträgen<br />

("Allgemeine Geschäftsbedingungen") Haftungs- und Gewährleistungsbeschränkungen<br />

nur begrenzt vereinbart werden können. Ein vollständiger Ausschluss der<br />

Haftung und Gewährleistung, wie er sich im Kleingedruckten mancher GNU/Linux-<br />

Standarddistribution findet, ist deswegen zumeist unwirksam. Hierauf sollten sich<br />

Behörden aber nicht verlassen, sondern von vornherein darauf dringen, dass eine sinnvolle<br />

vertragliche Lösung gefunden wird. Die Regelungen der EVB-IT Überlassung TYP<br />

A und B zur Gewährleistung und Haftung 50 sind grundsätzlich auch beim Erwerb von<br />

Standard OSS geeignet.<br />

Hat sich die Behörde die Software kostenlos verschafft, ist auf den Vertrag in der Regel<br />

Schenkungsrecht anzuwenden. In diesen Fällen haftet der Lieferant nur in engen<br />

Grenzen. Dafür, dass die Software die vorauszusetzende Beschaffenheit aufweist und<br />

Rechte Dritter einer Verwendung nicht entgegenstehen, hat der Schenker nur dann<br />

50 Ziffern 7-9 EVB-IT Überlassung Typ A und Ziffer 7-9 EVB-IT Überlassung Typ B (Haftung<br />

bei Mängeln).<br />

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