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Migrationsleitfaden Version 3.0

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prozess nach der bestehenden Rechtslage als gering einzustufen" sei. 48 Die Stadt hat<br />

das Projekt daraufhin fortgesetzt. Patentrechtliche Verletzungsverfahren gegen Nutzer<br />

von OSS wegen dieser Nutzung sind bisher nicht bekannt geworden.<br />

6.2 Entgegenstehende Patentrechte Dritter bei Nutzung von OSS<br />

Patentrechtliche Probleme könnten sich vor allem dann für Behörden als Nutzer von<br />

OSS ergeben, wenn Dritte Inhaber von Patenten sind, die durch die Nutzung von Software<br />

verletzt werden.<br />

Ob eine Patentverletzung vorliegt, ist gemäß § 9 PatG zu bestimmen. Man wird sowohl<br />

bei einem sogenannten Erzeugnispatent gemäß § 9 Nr. 1 PatG (Verbindung von Hard-<br />

und Software; programmgesteuerte Maschinen etc.) als auch bei einem Verfahrenspatent<br />

gemäß § 9 Nr. 2 PatG (in Software umgesetzte Lehren zum technischen Handeln,<br />

zum Beispiel ein programmgesteuertes Messverfahren) davon auszugehen haben, dass<br />

bereits die bloße bestimmungsgemäße Benutzung einer geschützten Software eine<br />

Verletzung dieses Patents darstellen kann. Für das Erzeugnispatent kann es sich bei der<br />

Benutzung eines Programms um ein "Gebrauchen" im Sinne von § 9 Nr. 1 PatG<br />

handeln. Wenn etwa in einer Behörde eine patentrechtlich geschützte Maschine benutzt<br />

wird, so liegt eine Patentverletzung vor. Einschränkungen sind hier nur denkbar, wenn<br />

lediglich ein Teil der von der Behörde genutzten Vorrichtung patentrechtlich geschützt<br />

ist. Hier kommt es darauf an, ob der geschützte Teil für das Ganze wesentlich ist. Bei<br />

einem Verfahrenspatent kann die bloße Benutzung von Software eine "Anwendung" des<br />

geschützten Verfahrens im Sinne von § 9 Nr. 2 PatG und damit eine Patentverletzung<br />

darstellen.<br />

Als Patentverletzung ist in beiden Fällen auch der Vertrieb des Programms anzusehen<br />

("Inverkehrbringen" oder "Anbieten").<br />

Liegt eine Patentverletzung vor, so können gegen die Behörde Unterlassungs- und<br />

Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Schadensersatz ist auch im Patentrecht<br />

nur unter der Voraussetzung zu leisten, dass die Behörde ein Verschulden trifft,<br />

wobei leichte Fahrlässigkeit ausreichen kann. Die Gerichte legen gerade bei Unternehmen<br />

hierbei einen strengen Maßstab an. Es wird im Grundsatz erwartet, dass man sich<br />

über bestehende Schutzrechte informiert. Gewisse Milderungen sind allerdings in den<br />

Fällen möglich, in denen ein Unternehmen das Programm wie ein Endabnehmer nutzt,<br />

ohne genauere Fachkenntnis zu haben. 49 Diese Grundsätze wird man auch bei<br />

Behörden anzuwenden haben. Behörden dürfen sich beim Einsatz von Programmen, die<br />

sie von professionellen Distributoren oder Dienstleistungsunternehmen erworben haben<br />

und die sie als Endabnehmer selbst nutzen, in der Regel darauf verlassen, dass der<br />

Anbieter bei der Zusammenstellung der Programme die Schutzrechtslage geprüft und<br />

beachtet hat. Besondere Prüfpflichten seitens der Behörde bestehen dann nicht. In<br />

diesen Fällen dürfte es auch nur selten zu einer Inanspruchnahme der Behörde<br />

kommen, da sich die Schutzrechtsinhaber hier zunächst an den Anbieter halten werden.<br />

48 Vgl. das Kurzgutachten von Sedlmaier/Gigerich vom 10.09.2004, abrufbar unter<br />

http://www.jurpc.de/aufsatz/20050010.htm<br />

49 Vgl. Kraßer, Patenrecht (5. Aufl. 2004), S. 876; Benkard, Patentgesetz (10. Aufl. 2006), §<br />

139, Rz. 47.<br />

Seite 58

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