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Migrationsleitfaden Version 3.0

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Unabhängigkeit auf Folgemärkten ist deshalb als werthaltige Eigenschaft des Angebots<br />

zu berücksichtigen.<br />

Vergaberechtlich zulässig sind auch alle sonstigen Kriterien, denen Aussagekraft für die<br />

Leistungsfähigkeit der einzelnen Angebote zukommt. Hier können unter anderem einbezogen<br />

werden: die technische Sicherheit der IT-Angebote, die Kompatibilität mit anderen<br />

Programmen, die Kompatibilität der mit dem Programm erzeugten Dokumente, die technischen<br />

und rechtlichen Nutzungsmöglichkeiten, Fragen der Haftung und Gewährleistung.<br />

Entsprechende Kriterien dürfen allerdings nur unter der Voraussetzung berücksichtigt<br />

werden, dass sie in der Ausschreibung ausdrücklich benannt worden sind.<br />

8.5 Vergleich der Migration zu proprietärer Software und zu OSS<br />

Die Anforderungen des Vergaberechts gelten in gleichem Maße für eine Migration zu<br />

OSS wie eine Migration zu proprietärer Software. Ausschreibungen dürfen nicht so<br />

gestaltet sein, dass bestimmte Bieter, seien es Anbieter proprietärer oder OSS-Produkte,<br />

von vornherein faktisch ausgeschlossen sind. Hierauf zielen der Grundsatzbeschluss<br />

des Deutschen Bundestags vom 09.11.2003 und ähnliche Entschließungen im Ergebnis<br />

ab.<br />

Allerdings bestehen im Hinblick auf proprietäre IT-Produkte vergaberechtliche Probleme,<br />

die auf OSS nicht in gleichem Maße zutreffen. Dies gilt insbesondere für das oft anzutreffende<br />

Problem der mangelnden Kompatibilität von Software einzelner Anbieter mit<br />

den Produkten anderer Anbieter. Hier hat sich in der Vergangenheit für Behörden häufig<br />

das Problem gestellt, dass bei der Migration von Teilen der eigenen IT-Infrastruktur letztlich<br />

nur Leistungen desselben Bieters in Betracht gezogen worden sind, da eine Migrationsstrategien<br />

auf Produkte anderer Anbieter mit technischen Hürden verbunden gewesen<br />

wäre.<br />

Andere Bieter hatten es auch in solchen Fällen schwer, sich durchzusetzen, in denen die<br />

Behörde elektronische Dokumente mit anderen Behörden oder Privaten austauschen<br />

muss, wobei die Programme eines Anbieters bei den anderen Behörden oder Privaten<br />

eine Art faktischer Standard darstellen, ohne dass auf die Dokumente mit anderen Programmen<br />

zugegriffen werden kann. Dieses Problem hat in den letzten Jahren beispielsweise<br />

eine Migration zu OSS von MS Office zu anderen Produkten aus der Sicht vieler<br />

Behörden verhindert. Das Wettbewerbsprinzip ist bei entsprechenden Beschaffungsvorgängen<br />

oft auf vergaberechtlich unzulässige Weise ausgehebelt worden, indem eine<br />

Überprüfung der Kompatibilität anderer Programme gar nicht erst vorgenommen worden<br />

ist. 63<br />

Entsprechende Probleme ergeben sich bei OSS in geringerem Maße, da OSS-<br />

Programme oftmals auf eine größtmögliche Kompatibilität mit anderen, auch proprietären<br />

Produkten ausgelegt sind. So gestattet etwa OpenOffice.org den Export von Textdateien<br />

als PDF-Dokumente sowie das Abspeichern als MS Word Dokument. Von besonderer<br />

Bedeutung ist auch, dass das standardmäßige Dateiformat in OpenOffice.org<br />

ein offenes XML-Dateiformat ist. Es kann damit auch auf entsprechende Dokumente<br />

63 Vgl. beispielsweise Bundeskartellamt, 2. Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom<br />

08.08.2003, AZ: VK 2-52/03, S. 30-32 (abrufbar unter http://www.bundeskartellamt.de).<br />

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