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Migrationsleitfaden Version 3.0

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und § 69e UrhG erworben hat, nachträglich einer Beschränkung dieser Rechte zustimmen<br />

wollen? Es ist mehr als fragwürdig, ein Anwählen des "o.k."-Buttons als Zustimmung<br />

zu werten, wenn dem Nutzer keine andere Möglichkeit offensteht, die bereits<br />

erworbene Software überhaupt verwenden zu können. Diese spezifischen Probleme der<br />

EULAs treffen auf OSS-Lizenzen nicht zu.<br />

5 Urheberrecht<br />

5.1 Einleitung<br />

Eine zweite Gruppe von rechtlichen Argumenten, die angeblich gegen den Einsatz von<br />

OSS sprechen, betrifft urheberrechtliche Fragen. So wird von Anbietern proprietärer<br />

Lösungen häufig ins Feld geführt, dass die Rechtseinräumung in den üblicherweise<br />

genutzten OSS-Lizenzen nicht mit dem deutschen Urheberrecht vereinbar sei. Auch wird<br />

auf ein erhöhtes Risiko der Verletzung von Urheberrechten Dritter beim Einsatz von OSS<br />

und daraus folgende Schadensersatzansprüche verwiesen. Die in diesem Zusammenhang<br />

genannten Rechtsfragen führen in der Praxis jedoch zu keinen nennenswerten<br />

Gefahren für die Nutzer. Im Vergleich zu üblichen Lizenzbedingungen proprietärer Software<br />

zeigt sich vielmehr, dass die Nutzung von OSS für Behörden in urheberrechtlicher<br />

Sicht von Vorteil ist.<br />

5.2 Zulässigkeit von OSS-Lizenzen nach deutschem Urheberrecht<br />

Sofern es für eine Behörde notwendig ist, eine OSS-Lizenz abzuschließen, stellt sich die<br />

Frage nach der urheberrechtlichen Zulässigkeit der in den Lizenzen geregelten Rechte<br />

und Pflichten. Dies ist von Bedeutung für die Planungssicherheit im Hinblick auf die<br />

erworbenen Rechte und die damit einhergehenden Pflichten.<br />

Will man die Fülle der hierzu erschienenen Fachveröffentlichungen in einem Satz<br />

zusammenfassen, so könnte man festhalten, dass die GPL und die anderen weitverbreiteten<br />

OSS-Lizenzen im Grundsatz mit dem deutschen Urheberrecht vereinbar sind.<br />

Dies ist auch das Ergebnis der bereits erwähnten Entscheidungen der Landgerichte<br />

München und Frankfurt am Main, welche die zentralen Bestimmungen der GPL (Ziffern<br />

2, 3 und 4) für urheberrechtlich unbedenklich erklärt haben. 32 Die in der Fachliteratur<br />

geäußerten rechtlichen Bedenken gegen einzelne Klauseln der OSS-Lizenzen haben<br />

bislang ebenfalls nicht zu gerichtlichen Auseinandersetzungen oder sonstigen<br />

Problemen in der Praxis geführt. Sie sollen hier gleichwohl behandelt werden, um<br />

etwaige Befürchtungen von Behörden auszuräumen.<br />

Als ein erstes Problem wird oftmals darauf hingewiesen, dass es nach deutschem<br />

Urheberrecht wegen § 31 Abs. 4 UrhG (a.F.) nicht möglich sei, für Nutzungsarten Rechte<br />

einzuräumen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht bekannt gewesen<br />

sind. Würde man auf den Zeitpunkt der ersten Lizenzierung durch den Rechtsinhaber<br />

abstellen, so die Argumentation, so wäre es etwa für den Linux-Kernel durchaus fraglich,<br />

ob auch solche Nutzungsarten umfasst sind, die erst Ende der 90er Jahre in ihrer<br />

32 Vgl. Landgericht München, Urteil vom 19.05.2004, oben Fn. ■; LG Frankfurt a.M., Urteil<br />

v. 06.09.2006, oben Fn. ■; LG München, Urteil v. 12.07.2007, oben Fn. ■.<br />

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