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Migrationsleitfaden Version 3.0

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Wird das Programm dagegen im Rahmen einer Gesamtleistung überlassen, so ist die<br />

rechtliche Beurteilung schwieriger. Als Grundregel kann hier festgehalten werden, dass<br />

eine künstliche Aufspaltung der einzelnen Teilleistungen in Einzelverträge zum Nachteil<br />

der Behörde vertragsrechtlich nicht möglich ist. Wird etwa Hardware mit vorinstallierter<br />

OSS vertrieben und wird für die Gesamtleistung ein einheitliches Entgelt verlangt, so<br />

handelt es sich um einen einheitlichen Kaufvertrag. Wird dagegen die Software ausdrücklich<br />

verschenkt, während die Hardware verkauft wird, so sind die Vorschriften von<br />

Kauf- und Schenkungsvertrag zu kombinieren. Entsprechendes gilt für die Einbindung<br />

der Softwareüberlassung in ein umfassendes Dienstleistungsangebot. Hier wird man die<br />

gesetzlichen Vorschriften zum Dienstleistungsvertrag mit denjenigen des Kauf- oder<br />

Schenkungsvertrags kombinieren müssen, je nach dem, ob für das Programm ein Entgelt<br />

zu leisten ist oder nicht.<br />

Die Entwicklung neuer Software kann hier nur im Überblick erläutert werden. Die<br />

Behandlung des Vertrags über die Entwicklung von Individualsoftware ist im juristischen<br />

Schrifttum gegenwärtig stark umstritten. Bis zu einer Klärung durch die Gerichte wird<br />

man damit leben müssen, dass manche von der Anwendung des Werkvertragsrechts<br />

ausgehen, während andere das Kaufvertragsrecht für maßgeblich halten. 21 Soll bestehende<br />

OSS im Auftrag einer Behörde weiterentwickelt werden, so hängt die rechtliche<br />

Beurteilung davon ab, ob die vorbestehenden Programmbestandteile bereits bei der<br />

Behörde vorhanden waren oder erst vom Auftragnehmer geliefert wurden. Im ersten Fall<br />

ist von einem isolierten Werk- bzw. Kaufvertrag über die hinzugefügten Programmbestandteile<br />

auszugehen, dagegen ist im zweiten Fall ein einheitlicher Vertrag anzunehmen.<br />

Bei Verwendung der EVB-IT bzw. BVB 22 ist im Einzelnen zu prüfen, ob die Vertragsbestimmungen<br />

im Einklang mit den jeweils maßgeblichen OSS-Lizenzen stehen. Eine unveränderte<br />

Heranziehung der Standardverträge kann mitunter problematisch sein. Dies<br />

soll an zwei Beispielen näher dargestellt werden:<br />

Die EVB-IT Überlassung Typ A und Typ B können bei der Beschaffung von Standard-<br />

Open Source Software von einem Zwischenhändler nicht ohne Weiteres benutzt werden.<br />

Die genannten Vertragswerke sehen eine Rechtseinräumung durch den Auftragnehmer<br />

(das heißt den Zwischenhändler) vor; dies kommt beim Erwerb von OSS in aller Regel<br />

aber nicht in Frage, da der Zwischenhändler keine entsprechenden Rechte innehat und<br />

deswegen auch keine Nutzungsrechte einräumen kann. Die Klauseln über die Nutzungsrechtseinräumung<br />

müssten hier also gestrichen werden, um das Formular benutzen zu<br />

können.<br />

Die BVB-Erstellung kann ohne Veränderung nur verwendet werden, wenn die Behörde<br />

eine völlige Neuentwicklung in Auftrag gibt. Für Aufträge über die Weiterentwicklung von<br />

bereits bestehender GPL-Software bedarf das Vertragsmuster dagegen gewisser Ver-<br />

21<br />

Eine aktuelle Übersicht über den Meinungsstand findet sich bei Redeker, IT-Recht (4. Aufl.<br />

2007), S. 91 f.<br />

22<br />

Abrufbar unter http:///www.kbst.bund.de/.<br />

Seite 46

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