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Migrationsleitfaden Version 3.0

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7.6 Einsatz von OSS: Mitverschulden<br />

Sowohl bei der vertraglichen als auch bei der außervertraglichen Haftung ist zu berücksichtigen,<br />

dass die Ansprüche jeweils durch ein Mitverschulden der Behörde ganz oder<br />

teilweise im Umfang begrenzt sein können. Im Grenzfall können sie sogar wegen eines<br />

„überwiegenden― Mitverschuldens der Behörde vollständig entfallen.<br />

Ein wichtiger Bereich, in dem in der Praxis gehäuft Probleme eines möglichen Mitverschuldens<br />

auftreten, ist die Haftung für den Verlust von Datenbeständen. Hier ist zu<br />

beachten, dass es im gewerblichen Anwenderbereich vielfach als selbstverständlich<br />

angesehen wird, dass der Anwender eine zuverlässige, zeitnahe und umfassende<br />

Sicherung der Daten sicherstellt. Entsprechende Anforderungen wird man auch an<br />

Behörden stellen dürfen.<br />

7.7 Vergleich der Migration zu proprietärer Software und zu OSS<br />

Ein Vergleich zwischen der Migration zu proprietärer Software und zu OSS zeigt, dass<br />

dort, wo entgeltliche Verträge geschlossen werden, weitgehende Parallelen in der Haftung<br />

und Gewährleistung bestehen.<br />

Beim Erwerb der Software zur Benutzung innerhalb der Behörde ist Anspruchsgegner<br />

der vertraglichen Haftung und Gewährleistung der jeweilige Vertragspartner des Überlassungsvertrages.<br />

Dies gilt sowohl für eine Migration zu OSS als auch für eine Migration<br />

zu proprietärer Software. Arbeitet die Software nicht vertragsgemäß oder stehen Rechte<br />

Dritter einer Benutzung entgegen, ist stets der Händler zur Beseitigung der Beeinträchtigung<br />

verpflichtet. Der Händler haftet auch für Schäden an sonstigen Rechtsgütern der<br />

Behörde. Der gesetzliche Haftungsumfang ist dabei derselbe, solange die Software entgeltlich<br />

erworben wird.<br />

Macht die Behörde hingegen von der bei Migration zu OSS bestehenden Möglichkeit<br />

Gebrauch, die Software kostenlos zu erwerben, so muss sie Abstriche im Haftungs- und<br />

Gewährleistungsumfang hinnehmen, da das Gesetz den Softwarelieferanten bei einer<br />

unentgeltlichen Überlassung privilegiert. Hier kann zu überlegen sein, ob die ersparten<br />

Erwerbskosten für eine Risikoabsicherung (Supportverträge, Garantieverträge, Versicherungen)<br />

eingesetzt werden. Bei Abschluss entsprechender Verträge ergeben sich keine<br />

entscheidungserheblichen Unterschiede zwischen OSS und proprietärer Software bei<br />

der Frage der Haftung und Gewährleistung.<br />

Will die Behörde Lizenzrechte erwerben, etwa um die Software zu vervielfältigen, anzupassen<br />

oder an andere Behörden weiterzugeben, so werden bei OSS diese Rechte stets<br />

kostenlos eingeräumt. Bei der Migration zu proprietärer Software bedarf es hingegen<br />

regelmäßig – soweit überhaupt eine entsprechende Rechtseinräumung erfolgt – der<br />

Zahlung einer Lizenzgebühr. Aufgrund dieser Unterschiedlichkeit der zugrunde liegenden<br />

Verträge variiert auch der Haftungs- und Gewährleistungsmaßstab beträchtlich. Bei<br />

kostenloser Einräumung besteht eine weitgehende Privilegierung. Hier steht es der<br />

Behörde bei der Migration zu OSS allerdings offen, ersparte Erwerbskosten für den<br />

Abschluss einer Versicherung einzusetzen.<br />

Gewisse Unterschiede im Haftungsumfang bestehen im Bereich der außervertraglichen<br />

Haftung. Da der proprietäre Hersteller auf sämtliche Schritte im Entwicklungsprozess<br />

Einfluss nehmen kann, wird man auch einen höheren Sorgfaltsmaßstab anlegen können.<br />

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