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Migrationsleitfaden Version 3.0

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Wirtschaftlichkeitsentscheidung umgehe. 59 Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn<br />

die Lieferung von Open Source als kostenlos eingeordnet wird, was unter Umständen<br />

sogar zur Folge hätte, dass die Leistung überhaupt nicht ausgeschrieben werden<br />

müsste, 60 während der kostenpflichtige Support ausgeschrieben wird. Ein vollständiges<br />

Bild könne nur gewonnen werden, wenn jeweils Software und Support gemeinsam als<br />

einheitliches Erfüllungsgeschäft verglichen werden. Die Ausschreibung müsse den<br />

Vergleich der jeweiligen Gesamtwirtschaftlichkeit gestatten, um nicht von vornherein die<br />

proprietären Anbieter zu benachteiligen. Diese Sichtweise erscheint jedoch als zu<br />

restriktiv 61 . Das einheitliche Angebot von Software und Support durch einen Anbieter<br />

entspricht nicht der branchenüblichen Praxis und ist vergaberechtlich nicht erforderlich.<br />

Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass das Vergaberecht – wie das Wettbewerbsrecht<br />

insgesamt – der Kopplung von Leistungen eher kritisch gegenübersteht.<br />

Dementsprechend schreibt § 97 Abs. 3 GWB ausdrücklich vor, dass Ausschreibungen<br />

grundsätzlich in Teillosen erfolgen sollen, um auf diese Weise kleinen und<br />

mittelständischen Unternehmen die Beteiligung an entsprechenden Ausschreibungen zu<br />

ermöglichen.<br />

8.3 Beschaffung von OSS: transparente Ausschreibung<br />

Um einen echten Wettbewerb zwischen den Angeboten zu erreichen, sind in der Ausschreibung<br />

alle die Entscheidung beeinflussenden Umstände aufzunehmen (vgl. § 97<br />

Abs. 1 GWB, § 8 Abs. 2 VOL). Faktoren, die in der Ausschreibung nicht genannt wurden,<br />

dürfen später bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden.<br />

Behörden, die eine Migration zu OSS in Betracht ziehen, müssen deswegen bereits in<br />

der Ausschreibung auf die Eigenschaften hinweisen, die für eine solche Entscheidung<br />

sprechen könnten. Dies sollte allerdings in einer Weise geschehen, die es auch<br />

Anbietern proprietärer Produkte ermöglicht, sich an der Ausschreibung zu beteiligen. Es<br />

erscheint als vergaberechtlich unbedenklich, wenn auf die besondere Bedeutung der<br />

Kompatibilität der Programme und der mit diesen Programmen erzeugten Dateien mit<br />

anderen Programmen und deren erzeugten Dateien hingewiesen wird. Auch sollte auf<br />

die Bedeutung der Verwendung von Standardschnittstellen verwiesen werden. Es kann<br />

auch dazu angeführt werden, dass eine größtmögliche Unabhängigkeit von einzelnen<br />

Anbietern im Hinblick auf andere Informationstechnologien, aber auch im Hinblick auf<br />

Supportdienstleistungen gewünscht wird. Auch sollte bereits in der Ausschreibung<br />

klargestellt werden, dass Leistungen gefordert sind, die eine nachhaltige Entwicklung der<br />

Behördenhard- und -software versprechen.<br />

Entsprechende Leistungsbeschreibungen sollten es allen Bietern gestatten, sich auf die<br />

Entscheidungskriterien der Behörde einzustellen und die Gebote entsprechend auszurichten.<br />

59 So insb. Heckmann, a.a.O., 402.<br />

60 Vgl. § 99 GWB: "Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge [...].<br />

61 So Müller/Gerlach, a.a.O., 89.<br />

Seite 69

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