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Migrationsleitfaden Version 3.0

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Bei konkreten Hinweisen auf bestehende Patente kann jedoch erhöhte Aufmerksamkeit<br />

auch seitens der Behörde gefordert sein. Erhöhte Sorgfaltspflichten können sich zudem<br />

ergeben, wenn die Behörde besondere Sachkenntnis in dem spezifischen Bereich der<br />

Informationstechnik hat oder wenn sie das Programm in großem Umfang verbreitet. Bei<br />

der Feststellung des Verschuldens kommt es letztlich immer auf die Umstände des<br />

Einzelfalls an, sodass die genannten Kriterien nur als grobe Richtschnur herangezogen<br />

werden können.<br />

Bei entgegenstehenden Patentrechten Dritter bleibt schließlich stets zu fragen, welche<br />

Ansprüche die Behörde ihrerseits gegen die eigenen Lieferanten geltend machen kann.<br />

Dies ist eine Frage der vertraglichen Gewährleistung.<br />

6.3 Vergleich der Migration zu proprietärer Software und zu OSS<br />

Die oben ausgeführten Rechtsprobleme, die sich bei der Nutzung von OSS aufgrund<br />

entgegenstehender Rechte Dritter ergeben können, sind keineswegs spezifisch für diese<br />

Entwicklungs- und Vertriebsform. Entsprechende Probleme können genauso bei proprietären<br />

Konkurrenzprodukten auftreten.<br />

Im Hinblick auf patentrechtliche Ansprüche kann auch nicht für eine Migration zu proprietärer<br />

Software auf das Argument der größeren Transparenz der Herkunft der einzelnen<br />

Softwarebestandteile verwiesen werden. Auch wenn im Einzelnen dokumentiert ist, wer<br />

welchen Part eines Programms geschrieben hat und dass die entsprechenden Rechte<br />

erworben worden sind, so kann daraus nicht gefolgert werden, inwieweit Patente Dritter<br />

berührt werden. Da das Patent die zugrunde liegenden technischen Lösungen schützt<br />

und nicht die konkrete Form der Programmierung, genügt es mit Blick auf etwaige Patentrechte<br />

nicht, alle Rechte der jeweiligen Programmierer erworben zu haben. Um wirkliche<br />

Rechtssicherheit zu erreichen, bedarf es einer Patentrecherche und gegebenenfalls<br />

den Erwerb von Patentlizenzen Dritter. In patentrechtlicher Hinsicht ergeben sich dabei<br />

für beide Migrationswege im Grundsatz die gleichen rechtlichen Risiken.<br />

7 Haftung und Gewährleistung<br />

7.1 Einleitung<br />

Einer der wesentlichen Punkte in der Bewertung der unterschiedlichen Risiken einer<br />

Migration zu proprietärer Software oder zu OSS ist die Frage nach dem Umfang der<br />

jeweiligen Haftung und Gewährleistung. Dieser ergibt sich im Einzelfall erst in der<br />

Zusammenschau von gesetzlichen Regeln und den konkret getroffenen vertraglichen<br />

Vereinbarungen. Die pauschale Aussage, bei OSS gebe es keine Haftung und Gewährleistung,<br />

weil die Software kostenlos erhältlich sei, während bei proprietärer Software die<br />

volle Absicherung durch den Vertragspartner geschuldet sei, gibt die Rechtslage nicht<br />

zutreffend wieder. Bei entsprechender Vertragsgestaltung bestehen für Behörden keine<br />

erheblichen Unterschiede zwischen dem Einsatz von OSS oder proprietärer Software.<br />

Zunächst gilt es allerdings die verschiedenen Ansprüche und Anspruchsgegner auseinanderzuhalten.<br />

Unter Gewährleistung versteht man das Einstehen müssen für die<br />

Vertragsgemäßheit des Programms. Der Begriff der Haftung beschreibt zunächst das<br />

vertragliche Einstehen müssen für Schäden, die sich beim Vertragspartner an sonstigen<br />

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