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Migrationsleitfaden Version 3.0

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änderungen: Es enthält Klauseln, die nicht mit den Vorgaben der GPL vereinbar sind<br />

und die dementsprechend gestrichen oder verändert werden müssten 23 .<br />

Der Vertrag zwischen Behörde und Dienstleister richtet sich immer dann nach deutschem<br />

Recht, wenn sowohl die Behörde als auch der Dienstleister ihren Sitz in Deutschland<br />

haben. In diesem Fall richtet sich sowohl die Wirksamkeit der Verträge als auch die vertragliche<br />

Haftung und Gewährleistung nach deutschem Recht. Hat der Dienstleister dagegen<br />

seinen Sitz im Ausland, so kann ausländisches Recht maßgeblich sein, es sei<br />

denn, die Behörde vereinbart in dem Vertrag eine Rechtswahl zugunsten des deutschen<br />

Rechts. Hierzu ist dringend zu raten. Da für dieses Vertragsverhältnis die OSS-Lizenzen<br />

ohne Bedeutung sind, sind die Parteien in der Vertragsgestaltung im Rahmen der gesetzlichen<br />

Möglichkeiten frei.<br />

Art der Leistung des Zwischenhändlers Vertragstyp<br />

Standard-OSS gegen Entgelt Kaufvertrag<br />

Standard-OSS kostenlos Schenkungsvertrag<br />

Kombination Hardware und Standard-OSS:<br />

beide gegen Entgelt oder Software kostenlos<br />

Seite 47<br />

Einheitlicher Kaufvertrag<br />

Neuentwicklung von OSS Werkvertrag (andere Auffassung: Kauf)<br />

Fortentwicklung von OSS Werkvertrag (andere Auffassung: Kauf)<br />

Tabelle 5: Vertragsverhältnisse Nutzer-Zwischenhändler<br />

4.3 Vertragsverhältnisse bei OSS: Vertrag mit Rechtsinhabern<br />

Für das bloße Ablaufenlassen des Programms durch die Behörde bedarf es nicht des<br />

Abschlusses von Lizenzverträgen; insoweit kommt es allein zu vertraglichen Verhältnissen<br />

mit dem Zwischenhändler, von dem die Behörde die Software erworben hat. Möchte<br />

die Behörde die Software jedoch in einer Weise nutzen, die über eine "bestimmungsgemäße<br />

Benutzung" im Sinne des § 69d UrhG hinausgeht, so bedarf sie hierfür<br />

der Zustimmung der Rechtsinhaber. Nur in diesem Fall sind die OSS-Lizenzen überhaupt<br />

von praktischer Bedeutung.<br />

Damit die OSS-Lizenzen rechtliche Geltung erlangen, bedarf es eines entsprechenden<br />

Vertragsschlusses, also eines Angebots und der Annahme dieses Angebots. Rechtstechnisch<br />

handelt es sich bei einem Programm, welches einer OSS-Lizenz unterstellt<br />

worden ist, um ein Angebot an jedermann auf Abschluss eines Lizenzvertrags mit dem<br />

Inhalt der jeweiligen Lizenzbedingungen (GPL o.ä.). Wer einen solchen Lizenzvertrag<br />

abschließen möchte, kann seine Annahme dadurch erklären, dass er eine Handlung<br />

vornimmt, die nach der Lizenz jedem Lizenznehmer gestattet ist, also eine Vervielfältigung,<br />

eine Verbreitung oder eine Veränderung des Programms. Der Lizenzvertrag<br />

kommt durch die bloße Vornahme dieser Handlung automatisch zustande, es bedarf<br />

23 Dies gilt insbesondere für die Nutzungsrechtsklausel in Ziffer 6 und die Regelung im Hinblick<br />

auf die Offenlegung der Quelltexte gegenüber dem Auftraggeber.

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