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Migrationsleitfaden Version 3.0

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wirtschaftlichen Bedeutung bekannt geworden sind. 33 Als Beispiel wird hier das<br />

sogenannte Application Service Providing genannt. Dieses Problem hat in der<br />

Vergangenheit zu keinen erkennbaren Problemen in der Praxis geführt. Es wurde zudem<br />

durch die zum 01.01.2008 in Kraft getretene Urheberrechtsnovelle für die Zukunft gelöst.<br />

Gemäß § 31a Abs. 1 S. 2 UrhG können in OSS-Lizenzen künftig auch Nutzungsrechte<br />

an unbekannten Nutzungsarten eingeräumt werden, ohne dass es der Einhaltung der<br />

Schriftform wie sonst nach § 31a UrhG vorgesehen bedürfte. Für die Einräumung<br />

entsprechender Nutzungsrechte ist auch nicht die Zahlung einer besonderen Vergütung<br />

geschuldet, da der Gesetzgeber in § 32c Abs. 3 S. 3 UrhG insoweit eine Ausnahmevorschrift<br />

für OSS-Lizenzen geschaffen hat.<br />

Als zweiter Problembereich wird auf den Erschöpfungsgrundsatz aus § 69c Nr. 3 Satz 2<br />

UrhG verwiesen. 34 Die Frage der Erschöpfung des Verbreitungsrechts ist aus Sicht der<br />

Behörde als Nutzer jedoch irrelevant. Die OSS-Lizenzen verbieten die Weitergabe einer<br />

einmal rechtmäßig in den Verkehr gebrachten Programmkopie nicht, auch werden keine<br />

Bedingungen an die Weitergabe dieser Programmkopie geknüpft.<br />

Genannt werden schließlich die Urheberpersönlichkeitsrechte der Softwareentwickler. 35<br />

Gemäß §§ 69a Abs. 4, 14 UrhG kann sich der Urheber eines Computerprogramms<br />

gegen Entstellungen oder Beeinträchtigungen seines Werkes zur Wehr setzen, sofern<br />

diese geeignet sind, seine persönlichen oder geistigen Interessen zu verletzten. Dieses<br />

Verbotsrecht steht im Konflikt zur Veränderungsfreiheit, welche die OSS-Lizenzen jedem<br />

Nutzer einräumt. Bei Veränderungen eines Computerprogramms dürften Verletzungen<br />

des Urheberpersönlichkeitsrechts allerdings nur in Ausnahmefällen gegeben sein. Auch<br />

dieses Problem hat bislang in der Praxis zu keinen bekannt gewordenen Konflikten<br />

zwischen Rechtsinhabern und Nutzern von OSS geführt.<br />

5.3 Umfang der Rechtseinräumung bei OSS-Lizenzen<br />

Die genannten theoretischen Probleme bei der Einräumung von Nutzungsrechten durch<br />

OSS Lizenzen sollten nicht den Blick darauf verstellen, dass die Rechtseinräumung<br />

durch OSS Lizenzen für den Nutzer mit erheblichen praktischen Vorteilen verbunden ist.<br />

Diese können für die Migrationsentscheidung von Behörden bedeutsam sein. Ist für eine<br />

Behörde eine Nutzung von Software notwendig oder wünschenswert, die über eine bloß<br />

bestimmungsgemäße Benutzung hinausgeht, so ist dies bei OSS ohne Weiteres möglich.<br />

Eine Lizenz entspricht nur dann den Kriterien der Open Source Definitionen 36 und<br />

der Free Software Definition 37 , wenn sie dem Nutzer umfangreiche "Freiheiten" im Umgang<br />

mit dem Programm einräumt, insbesondere das Programm in veränderter oder<br />

unveränderter Form vervielfältigen und verbreiten zu können.<br />

Rechtstechnisch handelt es sich hierbei um die Einräumung einfacher, urheberrechtlicher<br />

Nutzungsrechte gemäß § 31 Abs. 2 UrhG. Dieser umfassende Rechtserwerb geht<br />

denkbar einfach vonstatten. Wer die Rechte aus den Lizenzen wahrnehmen möchte,<br />

33 Vgl. etwa Spindler, Rechtsfragen bei Open Source (2004), S. 75 ff.<br />

34 Vgl. Spindler, Rechtsfragen bei Open Source (2004), S. 91 ff.<br />

35 Vgl. hierzu exemplarisch Teupen, "Copyleft" im deutschen Urheberrecht (2007), S. 192.<br />

36 Abrufbar unter http://opensource.org/docs/osd.<br />

37 Abrufbar unter http://www.gnu.org/philosophy/free-sw.html.<br />

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