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Migrationsleitfaden Version 3.0

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Allerdings spielt die außervertragliche Haftung des Herstellers von Computerprogrammen<br />

in der Praxis bisher allenfalls eine untergeordnete Rolle.<br />

8 Vergaberecht<br />

8.1 Allgemeines<br />

Die Wahl der Behörde zwischen einer Migration zu proprietärer Software und einer<br />

Migration zu OSS hat unter Beachtung der Prinzipien des Vergaberechts zu erfolgen 56 .<br />

Die Beschaffung von Informationstechnologie muss grundsätzlich nach Maßgabe des<br />

Wettbewerbsprinzips erfolgen, vgl. § 97 Abs. 1 GWB. Hierbei sind alle Bewerber gleich<br />

zu behandeln ("Gleichbehandlungsgrundsatz", vgl. § 97 Abs. 2 GWB). Vergabefremde<br />

Kriterien, die nicht an die Wirtschaftlichkeit des Angebots oder die Fachkunde,<br />

Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bewerbers anknüpfen, dürfen nicht berücksichtigt<br />

werden (vgl. § 97 Abs. 4 GWB).<br />

Überschreitet der Beschaffungsauftrag die Schwellenwerte der Vergabeverordnung 57 , so<br />

besteht für die übergangenen Bieter die Möglichkeit, eine Nachprüfung der Vergabeentscheidung<br />

nach den Vorschriften des GWB zu beantragen. Dies kann zu einer<br />

Verzögerung der Beschaffung führen und birgt das Risiko zusätzlicher Kosten für das<br />

Verfahren vor der Vergabekammer und die gegebenenfalls erforderliche erneute Ausschreibung,<br />

falls die Behörde die Vergaberechtsprinzipien missachtet hat. Deswegen<br />

sollte sich die Vergabestelle an die folgenden Hinweise halten. Diese basieren auf einer<br />

Auswertung der vergaberechtlichen Fachliteratur. Eine Klärung der Rechtslage durch die<br />

Vergabekammern des Bundes und der Länder sowie der Gerichte fehlt bislang.<br />

8.2 Beschaffung von OSS: Neutrale Ausschreibung<br />

Aus dem Wettbewerbsprinzip und dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergibt sich als erste<br />

Anforderung an eine vergaberechtskonforme Beschaffung, dass in der Ausschreibung<br />

die geforderten Leistungen neutral beschrieben werden. Die Anforderungen an eine<br />

neutrale Leistungsbeschreibung sind in § 8 VOL/A näher bestimmt. Gemäß § 8 Nr. 3<br />

Abs. 3 VOL/A ist es nur gestattet, bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren vorzuschreiben,<br />

wenn "dies durch die Art der zu vergebenden Leistung gerechtfertigt ist.― In Abs. 4<br />

heißt es weiter, dass die Beschreibung technischer Merkmale nicht die Wirkung haben<br />

darf, "dass bestimmte Unternehmen oder Erzeugnisse bevorzugt oder ausgeschlossen<br />

werden, es sei denn, dass eine solche Beschreibung durch die zu vergebende Leistung<br />

gerechtfertigt ist.― In der juristischen Fachliteratur wird zum Teil unter Berufung auf die<br />

genannten Bestimmungen gefordert, dass eine Ausschreibung für IT-Aufträge nicht von<br />

vornherein auf Open Source Software beschränkt erfolgen darf. Eine solche Sichtweise<br />

erscheint jedoch als zu undifferenziert.<br />

56 Vgl. zum Folgenden eingehend Heckmann, IT-Vergabe, Open Source Software und Vergaberecht,<br />

Computer und Recht 2004, 401 sowie Demmel/Herten-Koch, Vergaberechtliche<br />

Probleme bei der Beschaffung von Open-Source Software, Neue Zeitschrift für Baurecht<br />

2004, 187; Müller/Gerlach, Open-Source-Software und Vergaberecht, Computer und Recht<br />

2005, 87.<br />

57 IT-Aufträge der obersten und oberen Bundesbehörden und vergleichbarer Bundeseinrichtungen:<br />

137.000 €, alle anderen IT-Aufträge: 211.000 €.<br />

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