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Migrationsleitfaden Version 3.0

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7.3 Einsatz von OSS: Vertragliche Haftung und Gewährleistung bei Open<br />

Source Lizenzverträgen<br />

Von den Verträgen mit den Lieferanten über die Überlassung der Software sind die<br />

Open Source Lizenzverträge zu unterscheiden. Letztere werden direkt mit den Rechtsinhabern<br />

abgeschlossen. Gegenstand dieser OSS-Lizenzen ist die Einräumung<br />

bestimmter Nutzungsrechte an der Software, insbesondere der Rechte zur Vervielfältigung,<br />

Verbreitung und Bearbeitung.<br />

Die Erkenntnis, dass es sich um unterschiedliche Geschäfte handelt, ist für die Frage der<br />

vertraglichen Haftung und Gewährleistung von weitreichender Bedeutung. Denn jeder<br />

Vertragspartner hat nur für die von ihm zu verschaffenden Vertragsgegenstände eine<br />

Gewährleistung zu übernehmen und haftet auch nur für die Einhaltung seiner eigenen<br />

vertraglichen Verpflichtungen. Daraus folgt, dass die Urheber dem Lizenznehmer der<br />

OSS-Lizenz im Wesentlichen für den Bestand und Erhalt der Nutzungsrechte einzustehen<br />

haben. Nur insoweit kann die Behörde vertragliche Ansprüche gegenüber diesen<br />

geltend machen. Die tatsächliche Eignung der Software für die Programmbenutzung ist<br />

hingegen eine Frage des Einstehen müssens der Distributoren oder der sonstigen<br />

Zwischenhändler aufgrund des Überlassungsvertrages. Das Gleiche gilt für die Befugnis<br />

der Behörde, die Software bestimmungsgemäß benutzen zu können; dieses Recht ergibt<br />

sich in der Regel bereits aus dem Erwerb einer rechtmäßig in Verkehr gebrachten<br />

Programmkopie. Fehlt es hieran, so ist der Distributor in Anspruch zu nehmen und nicht<br />

die Rechtsinhaber.<br />

Bei der Frage, in welchem Umfang die jeweiligen Urheber für den Bestand der Nutzungsrechte<br />

einzustehen haben, gilt es zunächst festzuhalten, dass sich der Gewährleistungs-<br />

und Haftungsmaßstab in der Regel nicht nach den entsprechenden Klauseln in<br />

den jeweiligen OSS-Lizenzen richtet. Denn die allermeisten OSS-Lizenzen verwenden<br />

einen umfassenden, vollständigen Haftungs- und Gewährleistungsausschluss. 51 Entsprechende<br />

Klauseln sind nach deutschem Recht nichtig. 52 Rechtsfolge dieser Unwirksamkeit<br />

ist, dass die gesetzlichen Regelungen Anwendung finden.<br />

Open Source Lizenzen stellen sogenannte Lizenzverträge dar, deren Haftung und<br />

Gewährleistung im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt sind. Da die Nutzungsrechte<br />

jedoch von den Urhebern gewährt werden, ohne dass die Zahlung einer Lizenzgebühr<br />

verlangt wird, wird überwiegend davon ausgegangen, dass auf diese Verträge das<br />

Haftungs- und Gewährleistungsrecht der verschiedenen unentgeltlichen Verträge<br />

entsprechend anzuwenden ist. 53 Weil zentraler Vertragsgegenstand der OSS-Lizenzen<br />

die Einräumung von Rechten ist, steht im Mittelpunkt gewährleistungsrechtlicher Fragen<br />

dabei das Einstehen müssen für Rechtsmängel. Sachmängelgewährleistung spielt<br />

daneben in der Regel keine Rolle. Für Rechtsmängel, also insbesondere dafür, dass der<br />

Lizenzgeber Inhaber der lizenzierten Nutzungsrechte ist und Rechte Dritter einer<br />

51 Vgl. z.B. Ziffern 11 und 12 GPL <strong>Version</strong> 2, Ziffern 15 und 16 GPL <strong>Version</strong> 3.<br />

52 Dazu ausführlich Jaeger/Metzger, Open Source Software: Rechtliche Rahmenbedingungen<br />

der Freien Software (2. Aufl. 2006), Rz. 219 ff.<br />

53 Siehe Jaeger/Metzger, a.a.O., Rz. 210 ff.; Spindler, Rechtsfragen bei Open Source (2004),<br />

S. 152 ff. Andere Ansicht aber Hoeren, Open Source und das Schenkungsrecht - eine<br />

durchdachte Liaison?, in: Recht und Risiko - Festschrift für Helmut Kollhosser , Bd. 2<br />

(2004), S. 229 ff.<br />

Seite 63

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