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antragsbuch_2015

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Raub oder Diebstahl von Betäubungsmitteln, Ausweichmitteln und Rezeptformularen aus<br />

Apotheken, Arztpraxen, Krankenhäusern sowie Rezeptfälschungen. Aber auch indirekte<br />

Beschaffungskriminalität, wie dem Verkauf und Schmuggel von Drogen sowie dem Diebstahl<br />

von Geldmitteln zur Finanzierung der Sucht ist unter Abhängigen verbreiteter.[5] Etwa ein Drittel<br />

der männlichen und die Hälfte der weiblichen Häftlinge gelten als intravenös drogenabhängig.[6]<br />

Etwa 15 % der männlichen und 38 % der weiblichen intravenös Drogenabhängigen gehen der<br />

Prostitution nach. Nach dem Drogenverkauf war die Beschaffungsprostitution für Frauen die<br />

zweitwichtigste Einnahmequelle zur Finanzierung der eigenen Sucht und häufig auch der des<br />

Partners.[7] Drogenabhängige Straßensexarbeiter_innen befinden sich gegenüber Kunden in<br />

einer schwachen Verhandlungsposition, weswegen bei Ihnen im Vergleich zu anderen<br />

drogenfreien Straßenprostituierten doppelt so häufig nach Sex ohne Kondom nachgefragt wird<br />

und dreimal so häufig gegen die vorherige Absprache versucht wird diesen durchzusetzen.[8]<br />

Ein Verbot eines Rauschmittels bedeutet immer einen hohen Aufwand des Justizsystems, da<br />

nicht nur gegen die Händler_innen vorgegangen wird, sondern auch gegen die weit größere<br />

Zahl der Konsument_innen. Diese werden, statt Ihnen medizinisch zu helfen, durch eine<br />

Verurteilung sozial isoliert. 57 % aller Drogendelikte in Deutschland basieren allein auf Cannabis<br />

und davon gehen 81 % auf Konsumdelikte zurück[9]. Die deutsche Gesellschaft kostet die<br />

Kriminalisierung neben der Einschränkung der Freiheit jedes/r Einzelnen und anderer Grundund<br />

Menschenrechte im Jahr 2006 auch zwischen 3,4 bis 4,4 Mrd. € an Polizeieinsätzen,<br />

Gerichtsprozessen und Strafvollzug. Die Ausgaben für Prävention, Therapie und<br />

Schadensminderung machen zusammen mit ca. 1,8 bis 1,9 Mrd € nur ein Drittel aller mit<br />

illegalen Drogen verbundenen Kosten aus.[10] 1994 urteile das<br />

Bundesverfassungsgericht(BVerfGE 90, 145) das beim Besitz geringer Mengen von Cannabis<br />

von einer Strafverfolgung abgesehen werden soll. Allerdings wurde anschließend<br />

Drogenkonsument_innen nach § 14 Fahrerlaubnisverordnung durch die Hintertür grundsätzlich<br />

die körperliche und geistige Fähigkeit, zum Führen eines Kraftfahrzeuges abgesprochen, auch<br />

wenn der Nachweis des Konsums nicht in Zusammenhang mit einer Autofahrt steht.<br />

Portugal hat 2001 den Besitz von geringen Mengen von Rauschmitteln als Ordnungswidrigkeit<br />

eingestuft. Diese kann eine Geldstrafe oder Sozialstunden nach sich ziehen. Die betroffene<br />

Person soll auf die Möglichkeit von Therapieangeboten hingewiesen werden.. Seitdem hat sich<br />

die Zahl der Strafverfahren im Drogenbereich halbiert. Erhöht haben sich die Zahl der Personen<br />

die Hilfe annehmen und die von Behörden sichergestellten Drogen. Reduziert haben sich<br />

hingegen der Verkaufspreis illegaler Rauschmittel sowie die Zahl der opiatbedingter Todesfälle<br />

und Infektionskrankheiten.[11] Solange keine flächendeckenden staatlichen Programme zur<br />

Rehabilitation straffälliger Personen existieren, sollen die Geldstrafen bei Gerichtsprozessen in<br />

dieses Einrichtungen freier Trägerschaft fließen.<br />

Deshalb fordern wir:<br />

Herabstufung des geringfügigen Besitzes von illegalen Drogen als Ordnungswidrigkeit,<br />

die eine Geldstrafe oder Sozialstunden nach sich ziehen kann. In jedem Fall aber soll die<br />

Person über eine medizinische Behandlung aufgeklärt und ein Angebot dazu gemacht<br />

werden<br />

Hinwirkung der Bundesregierung auf Streichung von Cannabis und Cannabisharz in den<br />

UNO Verträgen sowie von Cannabis/Cannabis-Produkten in Art. 71 des Schengener<br />

Übereinkommens. Falls dies keinen Erfolg hat Austritt und Wiedereintritt unter Vorbehalt,<br />

der den Antragsforderungen konkurrierender Paragraphen<br />

Neuordnung des internationalen Drogenkontrollsystems in neuem Vertrag mit Wahrung<br />

der Menschenrechte deren Verantwortung bei der WHO statt der UNODC liegen soll<br />

Verlegung Suchtkranker Strafgefangener in Anstalten mit Entzugs- und<br />

Substitutionsmöglichkeit<br />

„racial profiling“ durch interne Polizeischulungen überwinden<br />

Streichung von §2 Abs. 12 StVG, § 24a Abs. 2 Satz 2 StVG und § 14<br />

Fahrerlaubnisverordnung (Führerscheinentzug bei Drogenkonsumenten unabhängig von<br />

Autofahrt)<br />

Ersetze in §153a Abs.2 StPO „gemeinnützigen Einrichtung“ durch „Einrichtung zur<br />

Förderung von Sanktionsalternativen, der Opfer-, Straffälligen- oder Jugendhilfe“<br />

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